Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) 1Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. 2Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
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Rechtsprechung zu § 22 GBO
1.438 Entscheidungen zu § 22 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 16.05.2019 - V ZB 101/18
Rechtsstreit um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Berichtigung des ...
- OLG München, 22.07.2026 - 34 Wx 140/26
Grundbuchberichtigung, Erbfolgenachweis, Privatschriftliches Testament, ...
- OLG München, 03.11.2022 - 34 Wx 426/22
Zu den Voraussetzungen einer auf Wiedereintragung des tatsächlichen Eigentümers ...
- KG, 21.08.2012 - 1 W 175/12
Grundbuchverfahren: Unrichtigkeitsnachweis im Fall der Gesamtrechtsnachfolge ...
- OLG Naumburg, 05.09.2024 - 12 Wx 39/24
Löschen einer Grunddienstbarkeit durch das Grundbuchamt wegen nachträglichen ...
- OLG Düsseldorf, 12.01.2024 - 3 Wx 131/23
Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO ; ...
- OLG München, 20.08.2024 - 34 Wx 192/24
Zwischenverfügung, Grundbuchamt, Grundbucheintragung, Eintragung im Grundbuch, ...
- OLG München, 23.12.2019 - 34 Wx 468/19
Löschung eines Nacherbenvermerks
- OLG München, 30.07.2024 - 34 Wx 134/24
Kein formgerechter Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs bei Erlöschen des ...
- OLG München, 05.05.2025 - 34 Wx 93/25
Gesellschaftsvertrag, Begründung der Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdegrund, ...
§ 22 GBO in Nachschlagewerken
- § 22 GBO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unrichtigkeit des Grundbuchs
Querverweise
Auf § 22 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)