Grundbuchordnung
2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) 1Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben. 2Die Eintragung soll, sofern nicht nach § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person, regelmäßig unter Angabe des Wortlauts, verfügen und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle veranlassen; sie ist von beiden zu unterschreiben, jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben. 3In den Fällen des § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 haben der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und zusätzlich entweder ein zweiter Beamter der Geschäftsstelle oder ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Eintragung zu unterschreiben.
(2) 1Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist und der Umfang der Belastung aus dem Grundbuch erkennbar bleibt, soll bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. 2Hierbei sollen in der Bezugnahme der Name des Notars, der Notarin oder die Bezeichnung des Notariats und jeweils die Nummer der Urkundenrolle, bei Eintragungen auf Grund eines Ersuchens (§ 38) die Bezeichnung der ersuchenden Stelle und deren Aktenzeichen angegeben werden. 3Bei der Eintragung von Dienstbarkeiten und Reallasten soll der Inhalt des Rechts im Eintragungstext lediglich schlagwortartig bezeichnet werden; das Gleiche gilt bei der Eintragung von Vormerkungen für solche Rechte.
(3) 1Bei der Umschreibung eines Grundbuchblatts, der Neufassung eines Teils eines Grundbuchblatts und in sonstigen Fällen der Übernahme von Eintragungen auf ein anderes, bereits angelegtes oder neu anzulegendes Grundbuchblatt soll, sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht verändert wird, die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung oder andere Unterlagen bis zu dem Umfange nachgeholt oder erweitert werden, wie sie nach Absatz 2 zulässig wäre. 2Im gleichen Umfang kann auf die bisherige Eintragung Bezug genommen werden, wenn ein Recht bisher mit seinem vollständigen Wortlaut im Grundbuch eingetragen ist. 3Sofern hierdurch der Inhalt der Eintragung nicht verändert wird, kann auch von dem ursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 44 GBO
97 Entscheidungen zu § 44 GBO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20
Informationsbegehren; Regelungsbereiche von § 12 Abs 1 S. 2 Alt. 1 GBO einerseits ...
- OLG München, 17.08.2022 - 7 U 4125/19
Zum gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung
- OLG Karlsruhe, 20.06.2022 - 25 U 477/21
Grundbucheintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit
- OLG München, 04.01.2017 - 34 Wx 383/16
Berichtigung des Grundbuchs bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht und ...
- OLG Stuttgart, 14.10.2019 - 8 W 248/18
Grundbuchsache: Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Löschung einer unter ...
- KG, 08.12.2015 - 1 W 884/15
Grundbuchsache: Schlagwortartige Bezeichnung von Dienstbarkeiten und Reallasten ...
- OLG Frankfurt, 02.08.2023 - 20 W 154/23
Zur Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins
- OLG München, 04.01.2017 - 34 Wx 382/16
Nachweis der Verfügungsbefugnis bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht mit ...
- OLG Frankfurt, 14.12.2021 - 20 W 240/21
Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch
- OLG Brandenburg, 22.11.2023 - 7 W 117/23
Einstweiliger Rechtsschutz nach Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils
Querverweise
Auf § 44 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 874 (Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- II. Grundbuchvorschriften
- § 17
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Eintragungen
- § 20
- Gebäudegrundbuchverfügung (GGV)
- § 7 (Vermerk zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB)