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Gesetzesabkürzung doppeldeutig. Zur GemeinschaftsgeschmacksmusterVO
Deutschland

Gebäudegrundbuchverfügung
(Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern)

Artikel 1 der Verordnung vom 15.07.1994 (BGBl. I S. 1606), in Kraft getreten am 01.10.1994

zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2713) m.W.v. 01.10.2009

§ 1Anwendungsbereich

§ 2Grundsatz für vorhandene Grundbuchblätter

§ 3Gestaltung und Führung neu anzulegender Gebäudegrundbuchblätter

§ 4Nachweis des Gebäudeeigentums oder des Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB

§ 5Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts

§ 6Eintragung des Gebäudeeigentums gemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB

§ 7Vermerk zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB

§ 8Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte

§ 9Nutzungsrecht oder Gebäudeeigentum auf bestimmten Grundstücksteilen

§ 10Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundstücken oder Grundstücksteilen

§ 11Widerspruch

§ 12Aufhebung des Gebäudeeigentums

§ 13Bekanntmachungen

§ 14Begriffsbestimmungen, Teilung von Grundstück und von Gebäudeeigentum

§ 15Überleitungsvorschrift

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