1Auf die Bekanntmachungen bei Eintragungen im Grundbuch des mit einem dinglichen Nutzungsrecht belasteten oder von einem Gebäudeeigentum betroffenen Grundstücks oder Flurstücks sowie bei Eintragungen im Gebäudegrundbuchblatt ist § 17 des Erbbaurechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. 2Bei Eintragungen im Gebäudegrundbuchblatt sind Bekanntmachungen gegenüber dem Eigentümer des belasteten oder betroffenen Grundstücks jedoch nur dann vorzunehmen, wenn das Recht dort eingetragen ist oder gleichzeitig eingetragen wird und der Eigentümer bekannt ist.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.11.2007 | Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 23.11.2007 |
grundbuchblätter § 4Nachweis des Gebäudeeigentums oder des Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB § 5Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts § 6Eintragung des Gebäudeeigentums gemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB § 7Vermerk zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechts-
bereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB § 8Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte § 9Nutzungsrecht oder Gebäudeeigentum auf bestimmten Grundstücksteilen § 10Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundstücken oder Grundstücksteilen § 11Widerspruch § 12Aufhebung des Gebäudeeigentums § 13Bekanntmachungen § 14Begriffs-
bestimmungen, Teilung von Grundstück und von Gebäudeeigentum § 15Überleitungs-
vorschrift