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Gesetzesabkürzung doppeldeutig. Zur GemeinschaftsgeschmacksmusterVO
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GGV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GGV (https://dejure.org/gesetze/GGV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GGV
__paste_bez__ __paste_norm__ Gebäudegrundbuchverfügung (https://dejure.org/gesetze/GGV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gebäudegrundbuchverfügung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 2
Grundsatz für vorhandene Grundbuchblätter

1Die Führung von vorhandenen Gebäudegrundbuchblättern richtet sich nach den in § 150 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften. 2Diese Grundbuchblätter können auch gemäß § 3 fortgeführt, umgeschrieben oder neu gefaßt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2713), in Kraft getreten am 01.10.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)11.08.2009BGBl. I S. 2713

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