Gesetzesabkürzung doppeldeutig. Zur GemeinschaftsgeschmacksmusterVO
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Diese Verordnung regelt
1. | die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbuchblättern für Gebäudeeigentum nach Artikel 231 § 5 und Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, | ||
2. | die Eintragung | ||
a) | eines Nutzungsrechts, | ||
b) | eines Gebäudeeigentums ohne Nutzungsrecht und | ||
c) | eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche | ||
in das Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks. |
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Grundsatz für vorhandene Grundbuchblätter
§ 3Gestaltung und Führung neu anzulegender Gebäude-
grundbuchblätter § 4Nachweis des Gebäudeeigentums oder des Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB § 5Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts § 6Eintragung des Gebäudeeigentums gemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB § 7Vermerk zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechts-
bereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB § 8Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte § 9Nutzungsrecht oder Gebäudeeigentum auf bestimmten Grundstücksteilen § 10Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundstücken oder Grundstücksteilen § 11Widerspruch § 12Aufhebung des Gebäudeeigentums § 13Bekanntmachungen § 14Begriffs-
bestimmungen, Teilung von Grundstück und von Gebäudeeigentum § 15Überleitungs-
vorschrift
grundbuchblätter § 4Nachweis des Gebäudeeigentums oder des Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB § 5Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts § 6Eintragung des Gebäudeeigentums gemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB § 7Vermerk zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechts-
bereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB § 8Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte § 9Nutzungsrecht oder Gebäudeeigentum auf bestimmten Grundstücksteilen § 10Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundstücken oder Grundstücksteilen § 11Widerspruch § 12Aufhebung des Gebäudeeigentums § 13Bekanntmachungen § 14Begriffs-
bestimmungen, Teilung von Grundstück und von Gebäudeeigentum § 15Überleitungs-
vorschrift
Rechtsprechung zu § 1 GGV
3 Entscheidungen zu § 1 GGV in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 23.07.2002 - 6 W 329/02
Anlegung eines Gebäudegrundbuchs
- OLG Naumburg, 13.11.2003 - 11 Wx 16/02
Beschlagnahme eines Grundstücks und selbständiges Gebädeeigentum
- OLG Naumburg, 27.01.2020 - 12 Wx 32/19
Grundbuchsache: Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Gebäudeeigentum nach altem ...