Grundbuchordnung
2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
1Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, so bedarf es zur Löschung nicht der Bewilligung des Berechtigten, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist. 2Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung oder auf Grund eines Bescheides nach dem Vermögensgesetz eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen ist.
Rechtsprechung zu § 25 GBO
23 Entscheidungen zu § 25 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 13.03.2023 - 2 Wx 257/22
Bausicherungshypothek trotz Bürgschaft!
- KG, 11.10.2013 - 1 W 195/13
Wohnungseigentümergemeinschaft: Bewilligung der Löschung eines auf Grund ...
- OLG Düsseldorf, 27.01.2004 - 3 Wx 11/04
Löschung eines im Wege der einstweiligen Verfügung erworbenen und im Grundbuch ...
- KG, 11.10.2013 - 1 W 196/13
Verfügungsverbot nur durch Berechtigte zu löschen!
- BGH, 16.01.1963 - V ZR 237/60
Vormerkung. Vorläufige Vollstreckbarkeit
- OLG München, 25.11.2013 - 34 Wx 364/13
Grundbuchverfahren: Beschwerde bei Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die ...
- BayObLG, 17.07.1997 - 2Z BR 9/97
Zulässige Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Kosten nach ...
- OLG Hamm, 14.07.1983 - 17 U 116/82
Voraussetzungen für die Erledigterklärung eines Rechtsstreits in der Hauptsache ; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 14.06.1995 - 20 W 184/95
Bauhandwerkersicherungshypothek: Löschung einer Vormerkung
Querverweise
Auf § 25 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12d (Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679)
Redaktionelle Querverweise zu § 25 GBO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 899 II (Eintragung eines Widerspruchs) (zu § 25 S. 1)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 895 S. 2 (Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil) (zu § 25 S. 2)