Grundbuchordnung
2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) 1Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. 2Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
(2) 1Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. 2Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. 3Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.
(3) 1Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. 2Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 |
Rechtsprechung zu § 13 GBO
976 Entscheidungen zu § 13 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 18.05.2018 - 18 W 18/18
Verzicht auf Antragsrecht nach § 13 Abs. 1 GBO; grundbuchverfahrensrechtliche ...
- OLG München, 24.09.2018 - 34 Wx 199/18
Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Eintragungsersuchen einer Behörde
- OLG München, 15.01.2019 - 34 Wx 367/18
Keine Eintragung des vom Vertreter bewilligten Grundpfandrechts bei Kenntnis des ...
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Querverweise
Auf § 13 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
- § 136 (Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 143
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 GBO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 878 (Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 140 II (Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung)