Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Sind in einer Abteilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der Anträge entspricht; sind die Anträge gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen Rang haben.
(2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in verschiedenen Abteilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daß die später beantragte Eintragung der früher beantragten im Rang nachsteht.
(3) Diese Vorschriften sind insoweit nicht anzuwenden, als ein Rangverhältnis nicht besteht oder das Rangverhältnis von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.
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Rechtsprechung zu § 45 GBO
106 Entscheidungen zu § 45 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.02.2014 - V ZB 179/13
Grundbuchberichtigungsanspruch hinsichtlich des Rangverhältnisses unter mehreren ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 16.10.2013 - 20 W 28/13
Keine Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Verletzung von Rangbestimmungen
- OLG Frankfurt, 16.10.2013 - 20 W 28/13
- KG, 27.06.2000 - 1 W 606/00
Keine Rangbestimmung durch den Notar
- OLG Karlsruhe, 30.06.2023 - 14 W 38/23
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines ...
- OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
Zulassung eines im Ausland bestellten Notars zum automatisierten Datenabruf aus ...
- OLG Frankfurt, 17.01.2022 - 20 W 254/21
Handelsregister: Vorschuss für die Vollziehung der Ersteintragung einer ...
- OLG München, 14.03.2006 - 32 Wx 31/06
Unwirksame Rangrücktrittsvereinbarung als wirksame Rangbestimmung
- LG München I, 07.04.2003 - 13 T 6461/03
Kein Rangvermerk bei Bruchteilsnießbrauchsrechten an Teilen eines ...
- KG, 05.06.2012 - 1 W 85/12
Grundbuchverfahren: Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen eines Grundschulden ...
- BGH, 20.06.1956 - V ZR 28/55
Grundbucheintragung mit unrichtigem Rang
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 45 GBO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 879 I (Rangverhältnis mehrerer Rechte)