Grundbuchordnung
2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) 1Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. 2Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) 1Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. 2Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
Rechtsprechung zu § 18 GBO
1.524 Entscheidungen zu § 18 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 16.04.2019 - 1 W 59/17
Übertragung von Grundeigentum
- OLG Karlsruhe, 17.08.2023 - 19 W 57/22
Nachweis von Verwalterbestellung bei Eigentumsumschreibung
- OLG Düsseldorf, 18.10.2019 - 3 Wx 99/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes
- BGH, 01.10.2020 - V ZB 51/20
Bedingung oder Befristung für ein dingliches Recht an einem Grundstück: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 18.06.2020 - 15 W 277/19
Grundbuchberichtigung, Zwischenverfügung, Berichtigungsbewilligung, ...
- OLG Hamm, 18.06.2020 - 15 W 277/19
- OLG Köln, 06.01.2020 - 2 Wx 373/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes
- OLG München, 23.12.2019 - 34 Wx 468/19
Löschung eines Nacherbenvermerks
- OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 14 W 109/23
Urkunde wird nachträglich verändert: Was ist von der beglaubigten Unterschrift ...
- OLG Düsseldorf, 16.08.2023 - 3 Wx 105/23
Unwirksames Testament - Umdeutung gemäß § 140 BGB
- BGH, 19.10.2023 - V ZB 8/23
Beanspruchung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen ...
Querverweise
Auf § 18 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 15
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Grundakten
- § 24a
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 69 (Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen)