Grundbuchordnung
2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) 1Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. 2Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) 1Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. 2Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
Rechtsprechung zu § 18 GBO
1.449 Entscheidungen zu § 18 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 10.02.2022 - V ZB 5/21
Löschung einer Grundschuld nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ...
- BGH, 06.12.2018 - V ZB 134/17
Unwiderruflichkeit einer Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in ...
- OLG Braunschweig, 16.04.2019 - 1 W 59/17
Fehlen der Auflassung als Gegenstand einer Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO
- OLG Köln, 06.01.2020 - 2 Wx 373/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes
- OLG München, 23.12.2019 - 34 Wx 468/19
Löschung eines Nacherbenvermerks
- OLG Zweibrücken, 03.03.2022 - 3 W 104/21
Löschung einer Dienstbarkeit im Grundbuch; Beschwerde gegen eine ...
- OLG Frankfurt, 02.01.2018 - 20 W 331/17
Auslegung einer Befreiung von § 181 BGB
- OLG Celle, 06.11.2017 - 18 W 57/17
§ 15 Abs. 3 S. 1 GBO erfordert in Fällen der "Unterschriftsbeglaubigung ohne ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 01.08.2016 - 34 Wx 162/16
Aufgehobene Zwischenverfügung - Berichtigungsbewilligung zur Löschung einer ...
Querverweise
Auf § 18 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 15
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Grundakten
- § 24a
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 69 (Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen)