Grundbuchordnung
2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) 1Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. 2Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) 1Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. 2Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
Rechtsprechung zu § 18 GBO
1.517 Entscheidungen zu § 18 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 19.10.2023 - V ZB 8/23
Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem ...
- OLG Karlsruhe, 17.08.2023 - 19 W 57/22
Nachweis von Verwalterbestellung bei Eigentumsumschreibung
- OLG Braunschweig, 16.04.2019 - 1 W 59/17
Übertragung von Grundeigentum
- OLG Düsseldorf, 18.10.2019 - 3 Wx 99/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes
- BGH, 07.12.2023 - V ZB 66/23
Gerichtliche Untersagung des Antrags auf Eintragung der Teilung des im Rubrum ...
- BGH, 01.10.2020 - V ZB 51/20
Bedingung oder Befristung für ein dingliches Recht an einem Grundstück: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 18.06.2020 - 15 W 277/19
Grundbuchberichtigung, Zwischenverfügung, Berichtigungsbewilligung, ...
- OLG Hamm, 18.06.2020 - 15 W 277/19
- OLG Bremen, 06.09.2023 - 3 W 14/23
Zur Anhörung eines minderjährigen Nacherben vor Löschung eines Nacherbenvermerks ...
- OLG München, 27.09.2023 - 34 Wx 240/23
Keine Widerlegung der Vermutungswirkung des § 891 Abs. 1 BGB bei bloßen Zweifeln ...
- OLG Köln, 06.01.2020 - 2 Wx 373/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes
Querverweise
Auf § 18 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 15
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Grundakten
- § 24a
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 69 (Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen)