Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) 1Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. 2Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) 1Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. 2Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
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Rechtsprechung zu § 18 GBO
1.632 Entscheidungen zu § 18 GBO in unserer Datenbank:
- OLG München, 22.07.2026 - 34 Wx 140/26
Grundbuchberichtigung, Erbfolgenachweis, Privatschriftliches Testament, ...
- OLG Braunschweig, 16.04.2019 - 1 W 59/17
Übertragung von Grundeigentum
- OLG Frankfurt, 09.07.2026 - 20 W 12/26
Unzulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO
- OLG Naumburg, 29.05.2024 - 12 Wx 27/24
Grundbuchsache: Zwischenverfügung über die Abänderung oder Ersetzung eines ...
- BGH, 21.03.2024 - V ZB 17/23
Zur Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des ...
- OLG Karlsruhe, 17.08.2023 - 19 W 57/22
Nachweis von Verwalterbestellung bei Eigentumsumschreibung
- OLG Schleswig, 19.05.2026 - 2x W 68/25
Voraussetzungen für die Löschung einer Rückauflassungsvormerkung nach Tod des ...
- OLG München, 01.10.2025 - 34 Wx 106/25
Zuordnung eines Sondernutzungsrechts, Wohnungseigentümergemeinschaft, Änderung ...
- BGH, 21.03.2024 - V ZB 10/23
Vollzug der Teilung eines in Berlin bebauten Grundstücks in Wohnungseigentum im ...
- BGH, 28.11.2024 - V ZB 24/23
Eintragungshindernis bezüglich der Teilung von Eigentum
Querverweise
Auf § 18 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Grundakten
- § 24a
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 69 (Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen)