Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.
(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.
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Rechtsprechung zu § 40 GBO
167 Entscheidungen zu § 40 GBO in unserer Datenbank:
- OLG München, 28.08.2026 - 34 Wx 138/26
Transmortale Vollmacht, Grundbuchverfahren, Voreintragungsgrundsatz, ...
- OLG Hamm, 25.11.2022 - 15 W 114/22
Wirksamkeit der Bewilligung einer Grundschuld durch die nicht voreingetragenen ...
- OLG Saarbrücken, 04.04.2025 - 5 W 14/25
Ausnahme vom Grundsatz der Voreintragung bei Eintragung einer Grundschuld
- BGH, 05.07.2018 - V ZB 10/18
Grundbuchsache: Erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge bei Ausscheiden eines ...
Zum selben Verfahren:
- AG Bonn, 17.08.2017 - LG-3890
- OLG Köln, 08.01.2018 - 2 Wx 270/17
Auslegung eines Antrags eines Notars auf Eintragung einer Vormerkung hinsichtlich ...
- OLG Celle, 16.04.2024 - 20 W 23/24
Rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums durch eine (noch) nicht im ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.07.2025 - V ZB 17/24
Vor Eintragung als eGbR keine Grundstücksübertragung möglich!
- BGH, 03.07.2025 - V ZB 17/24
- KG, 22.10.2020 - 1 W 1357/20
Voreintragung der Erben im Grundbuch; Verfügung über Wohnungseigentum durch eine ...
- OLG Naumburg, 29.04.2026 - 12 Wx 12/26
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 40 GBO:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 35