Grundbuchordnung
2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) 1Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. 2Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
(3) 1Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. 2Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 15 GBO
1.187 Entscheidungen zu § 15 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 28.07.2017 - 2 Wx 50/17
Grundbuch; Notar; Prüfungspflicht
- BGH, 16.02.2023 - III ZR 210/21
Notarielle Amtspflichtverletzung: Geschädigter trägt Beweislast für ...
- OLG Celle, 06.11.2017 - 18 W 57/17
§ 15 Abs. 3 S. 1 GBO erfordert in Fällen der "Unterschriftsbeglaubigung ohne ...
- OLG Köln, 05.08.2019 - 2 Wx 220/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen eines Grundbuchamtes; Unzulässiger ...
- OLG Nürnberg, 16.02.2023 - 15 Wx 249/23
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Grundbuchamt, Grundbuchrecht, ...
- KG, 17.04.2023 - 5 W 44/23
- OLG Frankfurt, 11.04.2019 - 20 W 14/19
Zur Frage der Prüfungspflicht nach § 15 III GBO
- OLG München, 01.10.2018 - 34 Wx 10/18
Inhaltliche Verknüpfung der Auflassung mit einer bedingten Regelung zur ...
- OLG Frankfurt, 05.11.2020 - 20 W 156/20
Zur Auslegung einer Grundbucheintragung bezüglich eines subjektiv-persönlichen ...
- KG, 26.02.2019 - 1 W 146/18
Stellung eines Eintragungsantrags durch den beglaubigenden Notar
Querverweise
Auf § 15 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 24 (Betreuung und Vertretung der Beteiligten)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 GBO:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Behandlung der Urkunden
- § 53 (Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- 7. Geschäftswert
- § 31a (Auskunftspflicht des Notars)