Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) 1Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. 2Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(3) 1Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. 2Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.05.2017 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 |
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Rechtsprechung zu § 29 GBO
2.935 Entscheidungen zu § 29 GBO in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 23.09.2026 - 8 B 25.1896
Straßenrechtliche Planfeststellung einer Staatsstraße (Ortsumgehung), ...
- BGH, 20.11.2025 - V ZB 40/24
Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren bei unbenannten (Nach-)Erben; ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 09.07.2024 - 1 W 27/24
Erbnachweis gegenüber dem Grundbuchamt bei im Testament nicht namentlich ...
- KG, 09.07.2024 - 1 W 27/24
- OLG München, 24.09.2024 - 34 Wx 218/24
Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, Verfügungsbefugnis des ...
- OLG München, 03.11.2022 - 34 Wx 426/22
Zu den Voraussetzungen einer auf Wiedereintragung des tatsächlichen Eigentümers ...
- BGH, 14.12.2016 - V ZB 88/16
Grundbuchverfahren: Formanforderungen an das Siegel eines Behördenersuchens
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 24.05.2016 - 34 Wx 16/16
Grundbuchverfahrensrechtliche Anforderungen an ein Gerichts- oder Behördensiegel
- OLG München, 24.05.2016 - 34 Wx 16/16
- OLG Schleswig, 13.03.2026 - 2x W 65/25
Nachweis von negativen Tatsachen bei notariellen Testamenten mit ...
- OLG Schleswig, 16.08.2024 - 2x W 46/24
Grundbuchverfahrens-Nachweis über Nichteintritt von Pflichtteilsstrafklausel bei ...
- OLG Celle, 18.08.2026 - 20 W 31/26
Materielles Konsensprinzip; Bruchteilsgemeinschaft; Miteigentum; ...
§ 29 GBO in Nachschlagewerken
- § 29 GBO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Unterschriftsbeglaubigung
Vollmacht
Vorsorgevollmacht
Querverweise
Auf § 29 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 234 (Viertes Buch. Familienrecht)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 75 (Eintragungsanträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 29 GBO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 873 II (Erwerb durch Einigung und Eintragung) (zu § 29 I 1)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- 2. Vermerke
- § 40 (Beglaubigung einer Unterschrift)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 38 II Nr. 5 a (Besondere Fälle)