(1) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird.
(2) Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen.
(3) 1Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. 2In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist.
(4) § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) 1Unterschriften ohne zugehörigen Text soll der Notar nur beglaubigen, wenn dargelegt wird, daß die Beglaubigung vor der Festlegung des Urkundeninhalts benötigt wird. 2In dem Beglaubigungsvermerk soll angegeben werden, daß bei der Beglaubigung ein durch die Unterschrift gedeckter Text nicht vorhanden war.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
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Rechtsprechung zu § 40 BeurkG
169 Entscheidungen zu § 40 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 01.11.2022 - 20 W 116/22
Wirksamkeit einer Unterschriftsbeglaubigung durch den Ortsgerichtsvorsteher in ...
- OLG Karlsruhe, 20.04.2022 - 1 W 25/22
Formerfordernisse bezüglich Eintragungen im Handelsregister ...
- BGH, 26.11.2025 - II ZB 20/24
Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 04.12.2024 - 9 W 70/24
Elektronisch öffentlich beglaubigte Einreichung ausreichend für Formerfordernis; ...
- OLG Celle, 04.12.2024 - 9 W 70/24
- OLG Bremen, 14.12.2021 - 2 W 31/21
Anforderungen an den Beglaubigungsvermerk der Vollmacht zum Abschluss des ...
- OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 14 W 109/23
Grundbuchsache: Löschung einer Grundschuld bei fehlender Löschungsbewilligung in ...
- KG, 17.08.2021 - 22 W 45/21
Zwischenverfügung des Registergerichts bezüglich der Anmeldung eines ...
- KG, 01.07.2022 - 22 W 31/22
Verpflichtung zur Abgabe einer erneuten Habilitätsversicherung bei Bestellung zum ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 30.06.2022 - 22 W 31/22
Abgabe einer Habilitätsversicherung durch einen Liquidator Öffentliche ...
- KG, 30.06.2022 - 22 W 31/22
- KG, 03.03.2022 - 22 W 92/21
Zwischenverfügung des Registergerichts wegen Fehlen wirksamer ...
§ 40 BeurkG in Nachschlagewerken
- § 40 BeurkG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Unterschriftsbeglaubigung
Querverweise
Auf § 40 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 40 BeurkG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 I (Öffentliche Beglaubigung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 12 I (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- § 23 I 2 (Feststellung der Satzung)
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Herausgabe
- § 14
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 29
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13 S. 3
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchsachen
- § 32 IV (weggefallen)