Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
3. Abschnitt - Grundbuchsachen (§§ 26 - 35a) |
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__paste_bez____paste_norm__ Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html)
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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 29.07.2010 (GBl. S. 555), in Kraft getreten am 01.01.2018.
Rechtsprechung zu § 32 LFGG
2 Entscheidungen zu § 32 LFGG in unserer Datenbank:
- OLG München, 16.12.2009 - 34 Wx 97/09
Grundbucheintragungen aufgrund einer Vorsorgevollmacht: Umfang und Form; ...
- OLG Karlsruhe, 29.05.2013 - 11 Wx 40/13
Grundbucheinsichtsrecht des Nachbarn
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 32 LFGG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 I (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 32 IV)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Begründung
- § 311b I (Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass) (zu § 32 III Nr. 1)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 925 I 1 (Auflassung) (zu § 32 III Nr. 3)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- Verwahrung
- § 61 IV 1 (Absehen von Auszahlung)