Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 3. Abschnitt - Grundbuchsachen (§§ 26 - 35a) |
(1) Für Verfahren in Grundbuchsachen gelten die bundesrechtlichen Vorschriften, soweit keine besonderen landesrechtlichen Vorschriften bestehen.
(2) 1Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs zu erlassen, soweit dies im Hinblick auf die Verwendung der bisher geführten Grundbuchvordrucke oder auf andere Besonderheiten des Landesgrundbuchrechts zweckmäßig ist. 2In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass für die Führung der Bahn- und Berggrundbücher nur eines von mehreren beteiligten Grundbuchämtern zuständig ist.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Abwicklung der staatlichen Notariate und zur Anpassung von Vorschriften zu Grundbucheinsichtsstellen vom 29.11.2016 (GBl. S. 605), in Kraft getreten am 01.01.2018.
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Rechtsprechung zu § 35 LFGG
3 Entscheidungen zu § 35 LFGG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 5302/15
Besoldung des Bezirksnotars
- LG Ellwangen/Jagst, 16.02.1977 - I T 49/75
Voraussetzungen für die Eintragung eines Fischereirechts
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15
Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
Querverweise
Auf § 35 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Schlußbestimmungen
- § 55 (Inkrafttreten)