Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   
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Textdarstellung

  

§ 129
Öffentliche Beglaubigung

(1) 1Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

1. in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder
2. in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.

2In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.

(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBl. I S. 3338), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)05.07.2021BGBl. I S. 3338

Rechtsprechung zu § 129 BGB

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Querverweise

Auf § 129 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 129 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Eingetragene Vereine
                § 77 (Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 371 S. 2 (Rückgabe des Schuldscheins)
        Übertragung einer Forderung
          § 403 S. 1 (Pflicht zur Beurkundung)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 929a II (Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1035 S. 2 (Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1154 I 2 (Abtretung der Forderung)
            § 1155 (Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            § 1355 III 2, IV 5 (Ehename)
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  § 1491 I 1 (Verzicht eines Abkömmlings)
                  § 1492 I 2 (Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten)
            (weggefallen)
              § 1560 S. 2 (weggefallen)
        Verwandtschaft
          Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
            § 1617 I 2 (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge)
            § 1617a II 3 (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge)
            § 1617b II 2 (Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft)
            § 1617c I 3 (Name bei Namensänderung der Eltern)
            § 1618 S. 5 (Einbenennung)
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1757 III (Name des Kindes)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1945 I (Form der Ausschlagung)
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2120 S. 2 (Einwilligungspflicht des Nacherben)
            § 2121 I 2 (Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände)
          Testamentsvollstrecker
            § 2198 I (Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten)
            § 2215 II (Nachlassverzeichnis)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
            Art. 10 II 2, III 2 (Name)
        Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
          Art. 47 IV 1 (Vor- und Familiennamen)
     
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 231 § 7 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Sonstige Beurkundungen
        2. Vermerke
          § 39 (Einfache Zeugnisse) (zu § 129 I)
          § 40 (Beglaubigung einer Unterschrift) (zu § 129 I)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 12 I (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Gründung der Gesellschaft
          § 23 I 2 (Feststellung der Satzung)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 80 II 1 (Prozessvollmacht)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 726 (Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen)
          § 727 (Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger)
          § 731 (Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 45 I (Beglaubigung von Unterschriften)
Was ist das?

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