Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) 1Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung
2In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.
(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(3) Wurde eine Erklärung in einem elektronischen Dokument von dem Erklärenden mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Handzeichen versehen, so gilt sie als öffentlich beglaubigte Erklärung.
(4) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2025 | Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung | 10.12.2025 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 |
pflicht des Anfechtenden § 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung § 124Anfechtungsfrist § 125Nichtigkeit wegen Formmangels § 126Schriftform § 126aElektronische Form § 126bTextform § 127Vereinbarte Form § 127aGerichtlicher Vergleich § 128Notarielle Beurkundung § 129Öffentliche Beglaubigung § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung § 133Auslegung einer Willenserklärung § 134Gesetzliches Verbot § 135Gesetzliches Veräußerungsverbot § 136Behördliches Veräußerungsverbot § 137Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot § 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher § 139Teilnichtigkeit § 140Umdeutung § 141Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts § 142Wirkung der Anfechtung § 143Anfechtungserklärung § 144Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
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Rechtsprechung zu § 129 BGB
228 Entscheidungen zu § 129 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.11.2020 - V ZB 148/19
Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 30.10.2019 - 2 Wx 327/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes
- OLG Köln, 30.10.2019 - 2 Wx 327/19
- BGH, 26.11.2025 - II ZB 20/24
Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das ...
- BGH, 25.02.2026 - II ZB 13/24
Keine Gleichwertigkeit einer österreichischen Online-Beglaubigung mit einer ...
- OLG Frankfurt, 01.11.2022 - 20 W 116/22
Wirksamkeit einer Unterschriftsbeglaubigung durch den Ortsgerichtsvorsteher in ...
- OLG Frankfurt, 16.01.2025 - 21 W 123/24
Ausschlagungserklärung durch bevollmächtigten Rechtsanwalt
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.01.2026 - V ZR 107/25
Beschränkung des Ausübungsbereichs einer Grunddienstbarkeit auf eine reale ...
- OLG Karlsruhe, 21.03.2023 - 25 W 3/23
Nachweis der Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite bei Befriedigung durch einen ...
§ 129 BGB in Nachschlagewerken
- § 129 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Kirchenaustritt
Patientenverfügung
Unterschriftsbeglaubigung
Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos
Querverweise
Auf § 129 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Amtliche Beglaubigung
- § 34 (Beglaubigung von Unterschriften)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Amtliche Beglaubigung
- § 34 (Beglaubigung von Unterschriften)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Amtliche Beglaubigung
- § 30 (Beglaubigung von Unterschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 129 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 77 (Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 371 S. 2 (Rückgabe des Schuldscheins)
- Übertragung einer Forderung
- § 403 S. 1 (Pflicht zur Beurkundung)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 929a II (Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff)
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1035 S. 2 (Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1355 III 2, IV 5 (Ehename)
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- § 1617 I 2 (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge)
§ 1617a II 3 (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge)
§ 1617b II 2 (Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft)
§ 1617c I 3 (Name bei Namensänderung der Eltern)
§ 1618 S. 5 (Pflicht zu Beistand und Rücksicht)
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1757 III (Name des Kindes)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- § 1945 I (Form der Ausschlagung)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
- Art. 10 II 2, III 2 (Name)
- Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
- Art. 47 IV 1 (Vor- und Familiennamen)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 § 7 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 12 I (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- § 23 I 2 (Feststellung der Satzung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 80 II 1 (Prozessvollmacht)
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Herausgabe
- § 14
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 29
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13 S. 3
- Handelssachen
- § 129
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchsachen
- § 32 IV (weggefallen) (zu § 129 I)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 45 I (Beglaubigung von Unterschriften)