Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. 2Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
Rechtsprechung zu § 131 BGB
144 Entscheidungen zu § 131 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15
Geschäftsunfähigkeit; Entreicherung; Informationspflichten des ...
- BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 794/09
Ordentliche Kündigung - Wirksamwerden gegenüber Geschäftsunfähigem
Zum selben Verfahren:
- ArbG Ludwigshafen, 05.11.2008 - 3 Ca 1929/07
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2009 - 6 Sa 55/09
Kündigungserklärung gegenüber einem Geschäftsunfähigem
- OLG München, 20.01.2020 - Verg 19/19
Auslegung von Vergabeunterlagen: Keine Ermessen hinsichtlich ...
- VK Berlin, 13.07.2021 - B 2-12/21
- AG Brandenburg, 18.12.2008 - 31 C 249/08
Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer gegenüber dem geschäftsunfähigen Betreuten ...
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 12.05.2022 - 3 Sa 13/22
Betriebsbedingte Kündigung- Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit einer ...
§ 131 BGB in Nachschlagewerken
- § 131 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Anhalten der Post
Arbeitsvertrag
Betreuungsvoraussetzung
BGB
Geschftsfhigkeit
Geschäftsfähigkeit
Postkontrolle
Schlusstätigkeiten
Vorsorgevollmacht
Querverweise
Auf § 131 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Führung der Betreuung
- Allgemeine Vorschriften
- § 1825 (Einwilligungsvorbehalt)