Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. 2Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
pflicht des Anfechtenden § 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung § 124Anfechtungsfrist § 125Nichtigkeit wegen Formmangels § 126Schriftform § 126aElektronische Form § 126bTextform § 127Vereinbarte Form § 127aGerichtlicher Vergleich § 128Notarielle Beurkundung § 129Öffentliche Beglaubigung § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung § 133Auslegung einer Willenserklärung § 134Gesetzliches Verbot § 135Gesetzliches Veräußerungsverbot § 136Behördliches Veräußerungsverbot § 137Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot § 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher § 139Teilnichtigkeit § 140Umdeutung § 141Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts § 142Wirkung der Anfechtung § 143Anfechtungserklärung § 144Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
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Rechtsprechung zu § 131 BGB
152 Entscheidungen zu § 131 BGB in unserer Datenbank:
- LG München I, 25.05.2023 - 12 O 6740/22
Verbandsklage gegen AGB
- AG Kirchheim unter Teck, 16.10.2020 - 2 C 251/20
Wann ist gesetzlichem Vertreter ein Mieterhöhungsverlangen zugegangen?
- BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 794/09
Ordentliche Kündigung - Wirksamwerden gegenüber Geschäftsunfähigem
Zum selben Verfahren:
- ArbG Ludwigshafen, 05.11.2008 - 3 Ca 1929/07
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2009 - 6 Sa 55/09
Kündigungserklärung gegenüber einem Geschäftsunfähigem
- OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15
Erfüllung der Informationspflichten einer Bank gegenüber Geschäftsunfähigen
- AG Altötting, 08.08.2023 - XVII 152/15
Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für Empfang der Widerrufserklärung zu ...
- OLG Frankfurt, 31.03.2022 - 20 W 268/21
Geschäftsunfähigkeit bei Aphasie
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2023 - L 4 AS 106/20
Leistungsausschluss für Ausländer - Unionsbürger - Überbrückungsleistungen - ...
- VK Berlin, 13.07.2021 - B 2-12/21
§ 131 BGB in Nachschlagewerken
- § 131 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Anhalten der Post
Arbeitsvertrag
Betreuungsvoraussetzung
BGB
Geschftsfhigkeit
Geschäftsfähigkeit
Postkontrolle
Schlusstätigkeiten
Vorsorgevollmacht
Querverweise
Auf § 131 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Führung der Betreuung
- Allgemeine Vorschriften
- § 1825 (Einwilligungsvorbehalt)