Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
Hinweis:Wortlaut der amtlichen Neubekanntmachung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42): in Absatz 2 "vorübergehender Störung" statt "vorübergehenden Störung".
Rechtsprechung zu § 105 BGB
634 Entscheidungen zu § 105 BGB in unserer Datenbank:
- ArbG Heilbronn, 18.05.2022 - 2 Ca 60/22
Aufhebungsvertrag - Bedenkzeit - Gebot des fairen Verhandelns - ...
- BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 57/17
Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Klagefrist
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 09.08.2017 - 7 UF 1276/16
Zur Erfolglosigkeit einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines ...
- AG Aschaffenburg, 17.04.2019 - 130 C 60/17
Gescheiterter Ebay-Verkauf eines Fahrzeugs - Schadensersatzanspruch aufgrund ...
- BVerwG, 06.03.2019 - 6 B 135.18
Ausschluss der Öffentlichkeit; Beigeladener; Beschlussfassung; Beschwer; ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2017 - 2 Sa 246/17
Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Anfechtung
- BGH, 12.12.2019 - V ZR 69/19
Bewilligung der Löschung des Wohnungsrechts; Würdigung der Ausführungen des ...
- OLG Düsseldorf, 10.08.2021 - 1 U 68/19
Schmerzensgeld und Ersatz eines Erwerbsausfallschadens aufgrund eines ...
- OLG Koblenz, 29.01.2015 - 5 U 1389/14
Einstweilige Verfügung zur Verhinderung der Eigentumsumschreibung bei ...
§ 105 BGB in Nachschlagewerken
- § 105 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Alltagsgeschäfte
Arbeitsvertrag
BGB
Einwilligungsvorbehalt
Geschftsfhigkeit
Geschäftsfähigkeit
Gesetzlicher Vertreter
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 105 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 131 I (Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1314 II Nr. 1 (Aufhebungsgründe) (zu § 105 II)
- Verwandtschaft
- Abstammung
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 62 I Nr. 2 [Prozeßfähigkeit]