Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
Hinweis:Wortlaut der amtlichen Neubekanntmachung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42): in Absatz 2 "vorübergehender Störung" statt "vorübergehenden Störung".
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 105 BGB
705 Entscheidungen zu § 105 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.04.2022 - X ZR 3/20
Anforderungen an die Darlegung von Geschäftsunfähigkeit wegen einer Störung der ...
- LG Stuttgart, 30.09.2026 - 18 O 291/25
Nachzahlung von Notfallabschlägen
- KG, 19.03.2024 - 9 W 59/22
Nichtigkeit eines Rechtsanwaltsvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit des Mandanten
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.02.2025 - IV ZB 37/24
Unerkannt geschäftsunfähig: Notarkosten sind zu zahlen
- KG, 27.03.2024 - 9 W 59/22
Ausschluss der Kostenhaftung wegen Geschäftsunfähigkeit; Erhebung einer Gebühr ...
- BGH, 26.02.2025 - IV ZB 37/24
- BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 57/17
Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Klagefrist
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 19 Sa 953/16
Eigenkündigung einer Geschäftsunfähigen - Unwirksamkeit der Eigenkündigung
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2019 - 19 Sa 1535/17
Eigenkündigung Arbeitnehmer - Nichtigkeit wegen vorübergehenden Störung der ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 19 Sa 953/16
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.01.2026 - L 2 BA 47/24
Abhängiges und sozialversicherungspflichtes Beschäftigungsverhältnis der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2025 - L 2 BA 6/25
Abhängige Beschäftigung; Änderungsbefugnis; aufschiebende Wirkung; Hemmung der ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2025 - L 2 BA 6/25
§ 105 BGB in Nachschlagewerken
- § 105 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Alltagsgeschäfte
Arbeitsvertrag
BGB
Einwilligungsvorbehalt
Geschftsfhigkeit
Geschäftsfähigkeit
Gesetzlicher Vertreter
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 105 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 131 I (Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1314 II Nr. 1 (Aufhebungsgründe) (zu § 105 II)
- Verwandtschaft
- Abstammung
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 62 I Nr. 2 [Prozeßfähigkeit]