Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
(2) 1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 |
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Rechtsprechung zu § 2296 BGB
142 Entscheidungen zu § 2296 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.07.2026 - IV ZR 256/25
Zum Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines ...
- BGH, 27.01.2021 - XII ZB 450/20
Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung einer Betreuung; ...
- OLG Hamburg, 26.05.2026 - 2 U 25/24
Zahlungsanspruch auf Wertersatz für einen veräußerten Pkw einschließlich ...
- OLG Celle, 05.06.2024 - 6 W 56/24
Erfordernis des Zugangs einer Ausfertigung der Notarkurkunde auch für den ...
- OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 8 W 361/21
Auslegung einer "einseitig letztwilligen" Schlusserbeinsetzung in einem ...
- OLG Celle, 30.07.2026 - 6 W 92/26
Bindungswirkung bei gemeinschaftlichen Testamenten
- KG, 24.05.2017 - 6 W 100/16
Erbscheinserteilungsverfahren: Wirksamkeit eines einseitigen Widerrufs eines ...
- BGH, 26.03.2025 - IV ZB 15/24
Erbvertrag: Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung eines Ersatzerben nach dem ...
- BGH, 06.12.2024 - V ZR 159/23
Stellvertretung auch bei "höchstpersönlichem" Rückübertragungsanspruch?
Querverweise
Auf § 2296 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Gemeinschaftliches Testament
- § 2271 (Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen)