Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 | |
| 01.01.2005 | Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts | 15.12.2004 | |
| 01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
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Rechtsprechung zu § 2279 BGB
100 Entscheidungen zu § 2279 BGB in unserer Datenbank:
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Entsprechende Anwendung von § 2069 BGB auf Erbvertrag
- OLG Zweibrücken, 23.06.2026 - 8 W 12/26
Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Erteilung eines Erbscheins gegenüber das ...
- OLG Oldenburg, 23.06.2026 - 3 W 34/26
- BGH, 26.03.2025 - IV ZB 15/24
Erbvertrag: Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung eines Ersatzerben nach dem ...
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Neue Ehefrau gewinnt: Erbvertrag bleibt bei Fristlauf angreifbar
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Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 03.08.2023 - 8 W 44/22
Erbsache: Wirksamkeit eines vor einer Eheschließung und nachfolgenden ...
- OLG Zweibrücken, 03.08.2023 - 8 W 44/22
- OLG Frankfurt, 07.07.2015 - 20 W 16/15
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