Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.
(2) 1Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. 2Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird.
(3) Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
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Rechtsprechung zu § 2299 BGB
74 Entscheidungen zu § 2299 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.07.2026 - IV ZR 256/25
Zum Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines ...
- OLG Hamburg, 26.05.2026 - 2 U 25/24
Zahlungsanspruch auf Wertersatz für einen veräußerten Pkw einschließlich ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.03.2025 - IV ZB 15/24
Erbvertrag: Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung eines Ersatzerben nach dem ...
- OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 8 W 361/21
Auslegung einer "einseitig letztwilligen" Schlusserbeinsetzung in einem ...
- OLG Schleswig, 30.01.2023 - 3 Wx 37/22
Widerruf eines Widerrufstestaments
- OLG Braunschweig, 02.05.2025 - 10 W 44/25
Streit um die Ablehnung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; Beeinträchtigung ...
- OLG Hamm, 28.05.2024 - 10 U 14/24
- OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21
Entsprechende Anwendung von § 2069 BGB auf Erbvertrag
- BGH, 27.01.2021 - XII ZB 450/20
Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung einer Betreuung; ...