Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.
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Rechtsprechung zu § 2294 BGB
54 Entscheidungen zu § 2294 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 19.10.2010 - 1 W 361/10
Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung wegen Verfehlung des Erben; ...
- BGH, 13.04.2011 - IV ZR 204/09
Gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings bei Enterbung des näheren ...
- KG, 02.06.2014 - 25 U 4/14
Vermutungswirkung des Erbscheins: Erbprätendentenstreit vor dem Prozessgericht; ...
- KG, 16.05.2006 - 1 W 143/04
Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung bei Widerruf eines Erbvertrages; ...
- OLG München, 24.08.2020 - 31 Wx 241/18
Bindungswirkung eines in Österreich geschriebenes gemeinschaftlichen Testaments
- OLG Düsseldorf, 21.11.2025 - 3 W 78/25
Aufhebung der Bindungswirkung im Testament: Wann Erben ihr Recht verlieren
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.12.1958 - IV ZR 136/58
Weitergeltung eines Ehevertrages bei Rücktritt von einem gleichzeitig ...
- OLG Hamm, 28.10.2014 - 15 W 14/14
Ehemann verstorben - zweite Ehefrau kann Erbeinsetzung der ersten, geschiedenen ...
- BGH, 29.05.1985 - IVa ZR 248/83
Darlegungs- und Beweislast bei Widerruf eines Erbvertrages durch den Erblasser
Querverweise
Auf § 2294 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2294 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Pflichtteil
- §§ 2333 ff. (Entziehung des Pflichtteils)