Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.
Rechtsprechung zu § 2294 BGB
49 Entscheidungen zu § 2294 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 19.10.2010 - 1 W 361/10
Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung wegen Verfehlung des Erben; ...
- BGH, 13.04.2011 - IV ZR 204/09
Gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings bei Enterbung des näheren ...
- KG, 16.05.2006 - 1 W 143/04
Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung bei Widerruf eines Erbvertrages; ...
- KG, 02.06.2014 - 25 U 4/14
Vermutungswirkung des Erbscheins: Erbprätendentenstreit vor dem Prozessgericht; ...
- OLG München, 24.08.2020 - 31 Wx 241/18
Bindungswirkung eines in Österreich geschriebenes gemeinschaftlichen Testaments
- OLG Hamm, 28.10.2014 - 15 W 14/14
Ehemann verstorben - zweite Ehefrau kann Erbeinsetzung der ersten, geschiedenen ...
- BGH, 19.12.1958 - IV ZR 136/58
Weitergeltung eines Ehevertrages bei Rücktritt von einem gleichzeitig ...
- FG München, 10.01.2005 - 4 V 2999/04
Erbvergleich als steuerlicher Erwerb bei der ErbSt
- BGH, 29.05.1985 - IVa ZR 248/83
Darlegungs- und Beweislast bei Widerruf eines Erbvertrages durch den Erblasser
- BGH, 16.11.1967 - III ZR 97/65
Vertrag über die Übergabe eines Hofes zwischen Eltern und einem ihrer Kinder ...
Querverweise
Auf § 2294 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2294 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Pflichtteil
- §§ 2333 ff. (Entziehung des Pflichtteils)