Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) 1Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. 2Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
Rechtsprechung zu § 2301 BGB
238 Entscheidungen zu § 2301 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 02.10.2019 - XII ZB 164/19
Streit um die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Schenkungsversprechens; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Aachen, 25.03.2019 - 3 T 474/18
Schenkungsversprechen auf den Todesfall, Testierfähigkeit, Geschäftsfähigkeit
- LG Aachen, 25.03.2019 - 3 T 474/18
- OLG Brandenburg, 21.03.2023 - 3 U 34/22
- LG Wuppertal, 06.03.2023 - 2 O 128/22
- OLG Brandenburg, 22.02.2023 - 3 W 31/22
"Verschenken" eines Hausanteils für den Fall des Ablebens als Erbeinsetzung
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 15.03.2023 - 3 K 153/22
Erbschaftsteuerrecht, Zivilrecht: Schenkung auf den Todesfall bei Einräumung ...
- OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 392/15
Voraussetzungen für die Erteilung eines Alleinerbscheins
- OLG Düsseldorf, 15.05.2020 - 3 Wx 64/20
Keine Vormerkungsfähigkeit gegenseitiger Zuwendungsversprechen auf den Todesfall
- BGH, 03.06.2020 - IV ZR 16/19
Schenkung i.S.v. § 2325 Abs. 1 BGB
Querverweise
Auf § 2301 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 3 (Erwerb von Todes wegen)