Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 3 - Versprechen der Leistung an einen Dritten (§§ 328 - 335) |
(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
Rechtsprechung zu § 331 BGB
286 Entscheidungen zu § 331 BGB in unserer Datenbank:
- BSG, 12.05.2020 - B 12 KR 22/18 R
Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung
- OLG Dresden, 01.07.2021 - 8 U 276/21
Eine von der versprechenden Bank im Rahmen einer Verfügung zugunsten Dritter für ...
- LG Flensburg, 16.06.2021 - 3 O 275/19
Anspruch auf Zahlung und Schadensersatz aus Vertrag zugunsten Dritter mit ...
- BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 150/18
Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer - unangemessene Benachteiligung
- OLG Brandenburg, 27.01.2021 - 11 U 128/20
Lebensversicherung: Zweifel an Bezugsberechtigung Begünstigter
- OLG Koblenz, 06.05.2014 - 3 U 1272/13
Leistung nach dem Todesfall: Herausgabe einer Lebensversicherungszahlung an eine ...
- FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 1364/17
Erbschaftsteuer - Termfix-Lebensversicherung, Zeitpunkt der Steuerentstehung, ...
- OLG Frankfurt, 19.12.2012 - 23 U 220/11
Schenkung zugunsten Dritter auf den Todesfall
- FG Hamburg, 29.11.2004 - III 257/02
Erbschaftsteuer: Festsetzungsverjährung und Steuerentstehung bei ...
- FG Köln, 08.11.2007 - 9 K 2200/06
Erbschaftsteuer für aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter (VzD) auf den ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 331 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbvertrag
- § 2301 (Schenkungsversprechen von Todes wegen)