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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 22 - Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis (§§ 780 - 782)   
Gliederung
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§ 781
Schuldanerkenntnis

1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. 2Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001 (BGBl. I S. 1542), in Kraft getreten am 01.08.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2001Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr13.07.2001BGBl. I S. 1542

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Querverweise

Auf § 781 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schenkung
            § 518 (Form des Schenkungsversprechens)
          Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
            § 782 (Formfreiheit bei Vergleich)
     
      Erbrecht
        Erbvertrag
          § 2301 (Schenkungsversprechen von Todes wegen)
    Pfandbriefgesetz (PfandBG) 
      Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
        Schiffspfandbriefe
          § 26 (Weitere Deckungswerte)
        Flugzeugpfandbriefe
          § 26f (Weitere Deckungswerte)

Redaktionelle Querverweise zu § 781 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 126 (Schriftform) (zu § 781 S. 1)
        Verjährung
          Rechtsfolgen der Verjährung
            § 214 II 2 (Wirkung der Verjährung)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unvollkommene Verbindlichkeiten
            § 762 II (Spiel, Wette)
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 812 II (Herausgabeanspruch)
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