Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
Titel 3 - Rechtsfolgen der Verjährung (§§ 214 - 218) |
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) 1Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. 2Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 214 BGB
2.442 Entscheidungen zu § 214 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 15 U 211/21
Nur eine WhatsApp-Nachricht zu schreiben, genügt im VOB/B-Vertrag nicht!
- OLG Schleswig, 25.01.2024 - 2 U 38/22
Verjährung von konkreten Ansprüchen des Eigentümers gegen den Erbbauberechtigten ...
- OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 6 U 451/21
Leasing; Rücktritt; Geschäftsgrundlage; Übernahmebestätigung; Streitgegenstand; ...
- BGH, 09.01.2024 - II ZR 65/23
Die nicht geleisteten GmbH-Einlagen - und das nach Verjährung eingeleitete ...
- LG Heidelberg, 30.01.2024 - 2 O 192/22
Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Vermögensanlage durch ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2023 - L 11 AS 152/23
Antragsgegner; einstweiliger Rechtsschutz; Hauptzollamt; materiell-rechtliche ...
- OLG Celle, 30.08.2022 - 16 U 358/22
Zur Verjährung und deren Hemmung bei nachrangigen Forderungen gem. § 39 Abs. 1 ...
- BGH, 05.07.2013 - V ZR 141/12
Bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch bei Zahlung wegen drohender ...
- BSG, 19.09.2019 - B 12 KR 21/19 R
Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer ...
- BGH, 12.12.2022 - VIa ZR 1077/22
Verjährung des Anspruchs eines Käufers eines Neufahrzeugs auf Schadensersatz ...
Querverweise
Auf § 214 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Rechtsfolgen der Verjährung
- § 218 (Unwirksamkeit des Rücktritts)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 813 (Erfüllung trotz Einrede)
Redaktionelle Querverweise zu § 214 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 901 (Erlöschen nicht eingetragener Rechte)