Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
Titel 3 - Rechtsfolgen der Verjährung (§§ 214 - 218) |
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) 1Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. 2Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 214 BGB
2.299 Entscheidungen zu § 214 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 U 78/22
- BGH, 03.04.2023 - VIa ZR 233/22
Schadensersatz wegen Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen?
- BGH, 16.02.2023 - IX ZR 189/21
Berechnung, Vergütung, Ausscheiden aus der Anwaltschaft, Abwickler
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.12.2022 - VIa ZR 1077/22
Schadensersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen
Zum selben Verfahren:
- BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
Verjährung von Urlaubsansprüchen nur nach Belehrung
Zum selben Verfahren:
- BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20
Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)
- LAG Düsseldorf, 21.02.2020 - 10 Sa 180/19
Urlaubsabgeltung; Verjährung
- BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20
- BGH, 19.12.2022 - VIa ZR 227/21
Inanspruchnahme eines Automobilherstellers wegen der Verwendung einer ...
Querverweise
Auf § 214 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Rechtsfolgen der Verjährung
- § 218 (Unwirksamkeit des Rücktritts)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 813 (Erfüllung trotz Einrede)
Redaktionelle Querverweise zu § 214 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 901 (Erlöschen nicht eingetragener Rechte)