Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
(1) 1Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. 2Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
Rechtsprechung zu § 813 BGB
330 Entscheidungen zu § 813 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.10.2017 - XI ZR 362/15
Bürgschaft: Bereicherungseinrede des Bürgen gegen den Gläubiger bei unwirksamer ...
- BGH, 15.06.2021 - XI ZR 568/19
Arglistige Täuschung - und der bedingte Vorsatz
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 18.10.2019 - 9 U 841/19
Anfechtung eines mit einem Darlehen verbundenen Kaufvertrages
- OLG Dresden, 18.10.2019 - 9 U 841/19
- OLG Schleswig, 02.10.2019 - 12 U 10/18
Liegen wesentliche Mängel vor, kann die Fertigstellungsrate zurückverlangt ...
- OLG Frankfurt, 14.10.2016 - 1 U 136/14
Ein Leistungsverweigerungsrecht begründet keine dauernde Einrede im Sinne des § ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.07.2013 - V ZR 141/12
Bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch bei Zahlung wegen drohender ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2020 - 5 A 2300/19
Scheinverwaltungsakt; Nichtverwaltungsakt; Rahmengebühr; Fälligkeit
- BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19
Erklären der Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im ...
- OLG Naumburg, 01.02.2013 - 10 U 29/12
Verbundenes Geschäft: Rechtsgrundlage für einen Rückforderungsdurchgriff ...
§ 813 BGB in Nachschlagewerken
- § 813 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 813 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Rechtsfolgen der Verjährung
- § 218 II (Unwirksamkeit des Rücktritts) (zu § 813 I 2)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 272 (Zwischenzinsen) (zu § 813 II)