Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
1War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. 2Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
Rechtsprechung zu § 817 BGB
1.151 Entscheidungen zu § 817 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 07.04.2022 - IX ZR 109/20
- OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 12 U 190/21
"Schwarz" gezahlter Vorschuss muss nicht erstattet werden!
- BGH, 07.04.2022 - IX ZR 108/20
- LG Wuppertal, 04.04.2022 - 2 O 218/20
Onlineglücksspiel, Konditionssperre, Widerruf, Nichtigkeit, Verbraucherverträge, ...
- OLG Schleswig, 15.03.2022 - 7 U 170/21
Restschadensersatz im VW Dieselskandal
- BGH, 14.12.2016 - IV ZR 7/15
Ausschluss bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche: Teilnichtigkeit von ...
- BGH, 07.04.2022 - IX ZR 107/20
Beginn der Verjährungsfrist: Verwalter muss sich Kenntnis des Schuldners ...
- BGH, 02.12.2021 - IX ZR 110/20
- LG Köln, 16.03.2022 - 16 O 558/20
Verbotenes Glücksspiel im Internet - Spieler erhält 25.000 Euro vom Online-Casino ...
- LG Hamburg, 12.01.2022 - 319 O 85/21
Zum Rückforderungsanspruch gegen Online-Glücksspielanbieter
§ 817 BGB in Nachschlagewerken
- § 817 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland)
Querverweise
Auf § 817 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Die Miete
- Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
- § 556g (Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Energielieferung an Letztverbraucher
- § 42a (Mieterstromverträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 817 BGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
- Art. 2