Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
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Rechtsprechung zu § 814 BGB
2.895 Entscheidungen zu § 814 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 05.10.2026 - 2 VKl 2/23
Preiserhöhungsverlangen, Verbraucherklage, Energieversorger, Ukraine
- OLG Köln, 17.07.2026 - 19 U 35/25
Online-Poker, Ansprüche bei Spielteilnahmen aus dem Ausland, ...
- OVG Bremen, 24.08.2026 - 2 LA 222/24
Besoldung und Versorgung - Anspruchsentstehung; Betriebsrente; ...
- OLG München, 15.07.2026 - 15 U 414/25
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Nichtigkeit von Spielverträgen, ...
- OLG Köln, 20.07.2026 - 19 U 63/25
Rückzahlung von Spielverlusten eines Spielers aus der Teilnahme an ...
- BGH, 09.07.2026 - IX ZR 79/25
Anspruchsübergang auch bei "bewusster Liberalität"!
- BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20
Vertraglich vereinbarte, von Jahresüberschüssen abhängige Gewinnausschüttungen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 21.01.2020 - 3 U 321/19
Zur Schenkungsanfechtung von Ausschüttungen im Rahmen eines als Schneeballsystem ...
- OLG Koblenz, 21.01.2020 - 3 U 321/19
- OLG Nürnberg, 12.05.2026 - 13 U 1014/25
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Nichtigkeit von Verträgen, internationale ...
§ 814 BGB in Nachschlagewerken
- § 814 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland)
Querverweise
Auf § 814 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Die Miete
- Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
- § 556g (Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Energielieferung an Letztverbraucher
- § 42a (Mieterstromverträge)