Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
Rechtsprechung zu § 814 BGB
2.619 Entscheidungen zu § 814 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.12.2023 - IX ZR 10/23
Vollumfängliche Rückzahlung einer Einlage an einen stillen Gesellschafter als ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 21.12.2022 - 3 U 45/21
Insolvenzanfechtung; Auszahlung von Scheingewinnen im Schneeballsystem
- OLG Karlsruhe, 21.12.2022 - 3 U 45/21
- BGH, 14.12.2023 - IX ZR 13/23
Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen durch den späteren ...
- BGH, 14.12.2023 - IX ZR 17/23
Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen durch den späteren ...
- BGH, 14.12.2023 - IX ZR 14/23
Vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erfolgte Ausschüttungen als unentgeltliche ...
- LG Stuttgart, 28.02.2024 - 52 O 160/22
Voraussetzungen einer Haftung durch Vertragsübernahme bei Übernahme einer ...
- KG, 26.10.2023 - 8 U 94/22
Vorzeitige Rückgabe der Pachtsache: Keine Bereicherungsansprüche
- BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20
Voraussetzungen für die Untentgeltlichkeit von vertraglich vereinbarten, von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 21.01.2020 - 3 U 321/19
Zur Schenkungsanfechtung von Ausschüttungen im Rahmen eines als Schneeballsystem ...
- OLG Koblenz, 21.01.2020 - 3 U 321/19
- BSG, 23.05.2017 - B 12 KR 9/16 R
Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - selbstständiger ...
§ 814 BGB in Nachschlagewerken
- § 814 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bereicherungsrecht (Deutschland)
Querverweise
Auf § 814 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Die Miete
- Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
- § 556g (Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Energielieferung an Letztverbraucher
- § 42a (Mieterstromverträge)