Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
Zitiervorschläge
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Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
§ 812Herausgabeanspruch
§ 813Erfüllung trotz Einrede
§ 814Kenntnis der Nichtschuld
§ 815Nichteintritt des Erfolgs
§ 816Verfügung eines Nichtberechtigten
§ 817Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
§ 818Umfang des Bereicherungs-
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
Rechtsprechung zu § 814 BGB
2.397 Entscheidungen zu § 814 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 07.04.2022 - IX ZR 107/20
Beginn der Verjährungsfrist: Verwalter muss sich Kenntnis des Schuldners ...
- BSG, 23.05.2017 - B 12 KR 9/16 R
Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - selbstständiger ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hamburg, 18.12.2015 - L 1 KR 44/11
Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
- LSG Hamburg, 18.12.2015 - S 11 KR 138/13
- LSG Hamburg, 18.12.2015 - L 1 KR 44/11
- BGH, 02.12.2021 - IX ZR 110/20
- OLG Hamm, 09.12.2021 - 18 U 68/20
Vorkenntnis
- BAG, 20.03.2014 - 8 AZR 269/13
Leistung zur Abwendung der Vollstreckung (§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - vertragliche ...
- LG Hamburg, 31.03.2022 - 333 S 15/21
Flächenunterschreitung von mehr als 10% ist immer ein Mangel!
- BGH, 02.12.2021 - IX ZR 111/20
- OVG Schleswig-Holstein, 15.12.2021 - 2 LB 3/21
§ 814 BGB in Nachschlagewerken
- § 814 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland)
Querverweise
Auf § 814 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Die Miete
- Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
- § 556g (Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Energielieferung an Letztverbraucher
- § 42a (Mieterstromverträge)