Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
(1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
Rechtsprechung zu § 812 BGB
22.204 Entscheidungen zu § 812 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.03.2023 - V ZR 113/22
Grundbucheintrag "Wohnungsrecht" ist Wohnungsrecht und kein Wohnnutzungsrecht
- BGH, 23.03.2023 - V ZR 67/22
Kein Schadensersatz statt der Leistung bei beim Unterlassungsanspruch des ...
- VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22
Rückforderung von Anwärterbezügen
- BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 239/21
- BGH, 30.03.2023 - IX ZR 121/22
Insolvenzanfechtung - Kein Ausschluss durch aktienrechtlichen Schutz des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 U 310/19
Anfechtung von Dividendenzahlungen durch Insolvenzverwalter
- OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 U 310/19
- OLG Hamm, 21.03.2023 - 21 U 116/21
Online-Glücksspiel, gesetzliches Verbot, Rückforderung, Kondiktionsausschluss
- OLG Brandenburg, 20.04.2023 - 10 U 50/22
Aufklärungspflicht bei Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem "fliegenden" ...
- OLG Dresden, 06.04.2023 - 8 U 1883/22
Unzulässige Vermittlung von Anwaltsverträgen im Internet
- OLG Köln, 28.04.2023 - 20 U 261/21
§ 812 BGB in Nachschlagewerken
- § 812 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht
- § 812 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerhaftung
Geschäftsfähigkeit
Schadenersatz
Schenkung
Verhinderungsbetreuer
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 812 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 346 III 2 (Wirkungen des Rücktritts) (zu §§ 812 ff)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 531 II (Widerrufserklärung) (zu § 812 I 2, 1. Alt.)
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 546a (Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe)
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 571 (Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum)
- Maklervertrag
- Ehevermittlung
- § 656 I 2 (Heiratsvermittlung)
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 682 (Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers) (zu §§ 812 ff)
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Verlöbnis
- § 1301 S. 1 (Rückgabe der Geschenke) (zu §§ 812 ff)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 38 (Ungerechtfertigte Bereicherung)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 55 I Nr. 3 (Sonstige Masseverbindlichkeiten)
- Restschuldbefreiung
- § 301 III (Wirkung der Restschuldbefreiung)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 71 II 2 (Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen) (zu §§ 812 ff)