Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548a) |
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
und Aufwendungs-
ersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 542Ende des Mietverhältnisses § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses § 546Rückgabepflicht des Mieters § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts § 548aMiete digitaler Produkte
Rechtsprechung zu § 546a BGB
832 Entscheidungen zu § 546a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 17/16
Wohnraummiete: Bemessung der Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe der ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 27.01.2016 - 15 S 8361/15
Ortsüblich ist der Durchschnitt der vergleichbaren Neuvermietungspreise!
- LG München I, 27.01.2016 - 15 S 8361/15
- OLG Dresden, 10.08.2022 - 5 U 743/22 Corona
Zahlung von rückständiger Nutzungsentschädigung für Gewerberäume Wirksamkeit ...
- AG Brandenburg, 16.06.2021 - 31 C 51/20
Vorenthaltung der Mietsache: Vermieter erhält Nutzungsentschädigung in Höhe der ...
- OLG Celle, 10.03.2016 - 2 U 128/15
Höhe der Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung vermieteter Gewerberäume
- OLG Brandenburg, 14.03.2023 - 3 U 16/22
Zurückbehaltungsrecht muss geltend gemacht werden!
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 15.03.2023 - 3 U 16/22
Nutzungsentschädigung - Nettokaltmiete, Nebenkostenvorauszahlung, ...
- OLG Brandenburg, 15.03.2023 - 3 U 16/22
- OLG Köln, 04.04.2022 - 22 U 191/21 Corona
Nutzungsentschädigungsansprüche nach Beendigung eines Pachtvertrages für ein ...
- BGH, 12.07.2017 - VIII ZR 214/16
Wohnraummiete: Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses; ...
- AG Brandenburg, 28.08.2020 - 31 C 231/19
Freiwillig und nur zum Besten des Mieters: § 551 BGB soll nicht greifen!
Querverweise
Auf § 546a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
Redaktionelle Querverweise zu § 546a BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 280 II (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 7 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu § 546a I)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 812 (Herausgabeanspruch)