Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548a) |
(1) 1Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. 2Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
und Aufwendungs-
ersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 542Ende des Mietverhältnisses § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses § 546Rückgabepflicht des Mieters § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts § 548aMiete digitaler Produkte
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Rechtsprechung zu § 547 BGB
50 Entscheidungen zu § 547 BGB in unserer Datenbank:
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Bereicherungsansprüche wegen den Ertragswert steigernden Investitionen bezogen ...
- LG Stuttgart, 09.02.2026 - 13 S 67/25
Aufklärungspflicht des Vermieters über eine Verkaufsabsicht
- BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 1077/21
Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm ...
- BGH, 25.11.2015 - XII ZR 114/14
Mietvertrag über eine Zahnarztpraxis: Schriftformerfordernis bei Vereinbarung ...
- VGH Bayern, 05.07.2016 - 12 C 16.482
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Schönheitsreparaturpauschale als rückerstattbare Vorleistung?
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Wohnraummiete: Kurze Verjährung des Aufwendungsersatzanspruchs des Mieters; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 133/07
Verjährungsbeginn von Ansprüchen des Wohnraummieters gegen den früheren Vermieter ...
- BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 133/07
- VG Ansbach, 17.08.2020 - AN 2 K 19.01917
Anrechnung eines Kraftfahrzeugs als Vermögen im BAföG
- LG München I, 08.05.2019 - 14 S 14574/18
Bemessung der Wiedervermietungsmiete unter Berücksichtigung der vom Mieter ...
Querverweise
Auf § 547 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
Redaktionelle Querverweise zu § 547 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu § 547 I)