Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548) |
(1) 1Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
2Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. 3Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
(3) 1Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. 2Dies gilt nicht, wenn
(4) 1Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. 2Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 | |
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 543 BGB
2.020 Entscheidungen zu § 543 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 231/17
Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter ...
- BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 193/16
Wohnraummiete: Ausschluss der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch ...
- BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 261/17
Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter ...
- BGH, 24.08.2016 - VIII ZR 261/15
Wohnraummiete: Ausschluss der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Tilgung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 12.11.2015 - 6 S 79/15
Formelle Wirksamkeit einer auf Grundlage eines geschätzten Wärmeverbrauchs ...
- LG Bonn, 12.11.2015 - 6 S 79/15
- BGH, 13.07.2016 - VIII ZR 296/15
BGH verneint Anwendbarkeit des § 314 Abs. 3 BGB im Wohnraummietrecht (Kündigung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 16.12.2015 - 5 S 40/15
Kündigung des Mietverhältnisses wegen Mietrückständen i.R.e. Herausgabeanspruchs; ...
- LG Düsseldorf, 16.12.2015 - 5 S 40/15
- BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 73/16
Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 20.01.2016 - 14 S 16950/15
Beleidigung eines Vermieters durch Betreuer der dementen Mieterin
- LG München I, 20.01.2016 - 14 S 16950/15
- BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14
Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters
§ 543 BGB in Nachschlagewerken
- § 543 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mietnomade
Kündigung
Kündigung von Mietverträgen
Querverweise
Auf § 543 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 536c (Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter)
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 569 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
- Landpachtvertrag
- § 594e (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- § 22 (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- § 36 (Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft)
Redaktionelle Querverweise zu § 543 BGB:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 112 Nr. 1 (Kündigungssperre)