Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548a) |
(1) 1Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
2Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. 3Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
(3) 1Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. 2Dies gilt nicht, wenn
(4) 1Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. 2Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 | |
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
und Aufwendungs-
ersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 542Ende des Mietverhältnisses § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses § 546Rückgabepflicht des Mieters § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts § 548aMiete digitaler Produkte
Rechtsprechung zu § 543 BGB
2.747 Entscheidungen zu § 543 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 73/16
Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters ...
- BGH, 19.04.2023 - XII ZR 24/22 Corona
Zur außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudiovertrags während ...
- BGH, 13.10.2021 - VIII ZR 91/20
Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der Schonfrist bei ordentlicher Kündigung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 05.02.2020 - 66 S 293/19
Ordentliche Kündigung trotz Schonfristzahlung?
- LG Berlin, 05.02.2020 - 66 S 293/19
- BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 32/20
Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Allein die Gesamthöhe des Rückstands relevant
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 08.01.2020 - 66 S 181/18
Kündigung wegen Mietverzugs in zwei aufeinander folgenden Terminen: Bei beiden ...
- LG Berlin, 08.01.2020 - 66 S 181/18
- OLG Rostock, 09.02.2023 - 3 U 22/21
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Berücksichtigung von Vorauszahlungen ...
- AG Brandenburg, 13.02.2023 - 31 C 210/21
Gut Ding will Weile haben: Nicht bei Warmwasser!
- BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
Auswirkungen einer Schonfristzahlung eines Mieters auf das Kündigungsrecht eines ...
- KG, 16.03.2023 - 8 U 178/22
Rechtsmissbräuchliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs?
§ 543 BGB in Nachschlagewerken
- § 543 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mietnomade
Kündigung
Kündigung von Mietverträgen
Querverweise
Auf § 543 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 536c (Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter)
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 569 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 578b (Verträge über die Miete digitaler Produkte)
- Landpachtvertrag
- § 594e (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Bürgergeld
- § 22 (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- § 36 (Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft)
Redaktionelle Querverweise zu § 543 BGB:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 112 Nr. 1 (Kündigungssperre)