Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
(1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.
(2) 1Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist. 2Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 594e BGB
88 Entscheidungen zu § 594e BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 22.07.2021 - 60 L U 1/20
Fälligkeit von Pachtzinsen
- OLG Schleswig, 29.06.2022 - 12 U 137/21
Kleingartenanlage: Bestandsschutz; Kündigung wegen nicht genehmigter Umbauten; ...
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- OLG Celle, 25.01.2023 - 7 U 304/22
- BGH, 23.04.2010 - LwZR 20/09
Landpacht: Pflicht zur außerordentlichen Kündigung innerhalb einer angemessenen ...
- OLG Brandenburg, 22.09.2016 - 5 U (Lw) 19/16
Landpacht: Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen "Eigenbedarfs"
- OLG Naumburg, 11.10.2001 - 2 U (Lw) 14/01
Fristlose Kändigung eines Landpachtvertrages bei wiederholtem Zahlungsverzug mit ...
- BGH, 28.04.2017 - LwZR 4/16
Schadensersatzpflicht des Pächters für die Entstehung von Dauergrünland
- OLG Dresden, 19.03.2010 - U XV 1164/09
Kündigung eines Landpachtvertrages durch den Verpächter wegen Aufgabe von ...
- OLG Naumburg, 26.04.2001 - 2 U (Lw) 8/01
Pachtrecht - Überlassung der Pachtsache an Dritte - konkludente Erlaubnis - ...
Querverweise
Auf § 594e BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 594e BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 389 (Wirkung der Aufrechnung) (zu § 594e II 4)