Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
(1) 1Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. 2Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung.
(2) Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(3) Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 585 BGB
231 Entscheidungen zu § 585 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 20 U 8/15
Kein Anspruch gegen Gemeinde auf Überlassung von Pachtflächen für ganzjährige ...
- BGH, 25.11.2022 - LwZR 5/21
Vorschriftsmäßige Besetzung des Landwirtschaftsgerichts; Pachtvertrag bei ...
- VG Dresden, 07.12.2016 - 1 K 3922/14
Kinderhort - Erstattung des Elternbeitrags wegen Streiks
- BGH, 13.07.2007 - V ZR 189/06
Anzuwendendes Recht bei Dauerschuldverhältnissen; Rechtsnatur eines Pflugtauschs
- BGH, 28.04.2022 - V ZB 4/21
Vertretung des Kindes durch die Eltern bei Übereignung eines Grundstücks
- OLG Frankfurt, 18.05.2022 - 2 W 45/21
Vermietung von Wohnraum "pro Matratze" sittenwidrig
- OLG München, 19.08.2021 - 32 U 3372/17
Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages
- LSG Bayern, 02.10.2014 - L 1 LW 24/11
Bodenbewirtschaftung, Mindestgröße, Pferdepensionshaltung
- OLG Celle, 19.09.2022 - 7 W 14/22
Nachabfindungsansprüche nach der HöfeO; Ungeteilte Erhaltung eines Hofes im ...
- BGH, 24.11.2017 - LwZR 5/16
Unwirksamkeit einer Klausel über ein Vorpachtrecht des Pächters
Querverweise
Auf § 585 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)