Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).
(2) 1Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können. 2Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. 3Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.
(3) 1Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn festsetzen. 2Es kann bestimmen, dass der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. 3Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. 4Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.
Rechtsprechung zu § 591 BGB
69 Entscheidungen zu § 591 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 05.06.2015 - 2 L U 13/14
- OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 101 U 2/20
Anspruch eines Landpächters auf Zustimmung zur Übertragung (Herausgabe) des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 12.03.2021 - 101 U 2/20
Rechte des Pächters einer landwirtschaftlichen Fläche bei Umwandlung von Grünland ...
- OLG Stuttgart, 12.03.2021 - 101 U 2/20
- BGH, 09.04.2014 - XII ZR 161/13
Wertersatzanspruch für ein Gebäude auf einem gekündigten Pachtgrundstück im ...
- OLG Schleswig, 31.05.2016 - 60L WLw 22/15
Gerichtsgebühren; Hofvermerk; Löschung Hofvermerk
- OLG Nürnberg, 07.07.2020 - 10 XV 1/18
Beitritt zum Pachtvertrag
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 13.05.2019 - 2 W XV 1495/18
Beitritt zum Pachtvertrag
- VerfGH Bayern, 07.07.2020 - 68-VI-19
Fortsetzung eines Landpachtverhältnisses über Hof- und Betriebsflächen
- OLG Nürnberg, 13.05.2019 - 2 W XV 1495/18
- BGH, 16.03.2006 - III ZR 129/05
Umfang der Enteignungsentschädigung des Pächters; Entschädigung des vom Pächter ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 14.03.2002 - 4 U 12/01
Entschädigungsanspruch ; Enteignung ; Spargelanbau ; Grundstücksfläche; ...
- OLG Celle, 14.03.2002 - 4 U 12/01
Querverweise
Auf § 591 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Landpachtvertrag
- § 590 (Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)