Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
1Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. 2Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Pächter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. 3Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
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Rechtsprechung zu § 591a BGB
10 Entscheidungen zu § 591a BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 101 U 2/20
Anspruch eines Landpächters auf Zustimmung zur Übertragung (Herausgabe) des ...
- OLG Schleswig, 12.06.1990 - 3 U 8/89
Erfolgsaussichten einer zivilrechtlichen Klage zur Geltendmachung eines ...
- OLG Bamberg, 18.03.2010 - 1 U 142/09
Landpacht: Schadensersatzanspruch eines Pächters wegen Zerstörung einer ...
- OLG Schleswig, 05.06.2015 - 2 L U 13/14
- LG Hamburg, 23.01.2014 - 307 S 84/13
- OLG Koblenz, 21.09.1999 - 3 U 1400/98
Anspruch auf Unterlassung einer Rodung; Verpflichtung des Pächters zur ...
- OLG Stuttgart, 08.03.2021 - 102 U 2/20
Baulandsache: Aufhebung eines Umlegungsplans wegen Verstoßes gegen den Grundsatz ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 10.02.2021 - 102 U 2/20
Rechtsfolgen der Umwandlung von Grünland in Ackerland hinsichtlich der Bewertung ...
- OLG Stuttgart, 10.02.2021 - 102 U 2/20
- OLG Celle, 01.09.2004 - 7 U 71/04
Entfernung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle vom Pachtgrundstück bei ...
- VGH Bayern, 24.10.2005 - 9 CS 05.1840
naturschutzrechtliche Duldungsanordnung; Landpachtvertrag; Drainageleitungen.
Querverweise
Auf § 591a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 591a BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 258 (Wegnahmerecht) (zu § 591a S. 1)