Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) |
(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.
(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.
(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 596 BGB
252 Entscheidungen zu § 596 BGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2026 - 1 S 325/24
Anpflanzung; Bäume; Eigentum; Erledigung; Enteignungsgleicher Eingriff; ...
- OLG Celle, 19.11.2025 - 7 U 55/25
Possessorischer Besitzschutzanspruch; petitorischer Gegenanspruch; einstweiliges ...
- OLG Rostock, 13.11.2018 - 14 U XV 10/17
Allgemeine Geschäftsbedingung in Zusatzvereinbarung zu Landpachtvertrag wirksam
- BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 238/12
Mietrechtsstreit: Einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung durch das ...
- VGH Bayern, 23.01.2017 - 13a ZB 15.1753
Kein Anspruch auf Ausgleichszulage nach Beendigung der zivilrechtlichen ...
- BGH, 24.11.2006 - LwZR 1/06
Anspruch des Verpächters auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen des Pächters und ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 07.03.2006 - 12 U 7/05
Übertragung von Zahlungsansprüchen nach Pachtende gemäß der VO (EG) 1782/2003
- OLG Rostock, 07.03.2006 - 12 U 7/05
- BGH, 28.04.2017 - LwZR 4/16
Schadensersatzpflicht des Pächters für die Entstehung von Dauergrünland
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 03.05.2016 - 2 L U 7/15
Haftung des Pächters landwirtschaftlicher Flächen wegen Rückgabe als ...
- OLG Schleswig, 03.05.2016 - 2 L U 7/15
- FG Münster, 02.07.2019 - 15 K 1755/17
Angemessene Bemessungsgrundlage bei Umsatzbesteuerung der entgeltlichen ...
Querverweise
Auf § 596 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1055 (Rückgabepflicht des Nießbrauchers)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 596 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 273 (Zurückbehaltungsrecht) (zu § 596 II)