Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) 1Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. 2Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 273 BGB
3.355 Entscheidungen zu § 273 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 31.03.2022 - 15 U 9/21
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 05.01.2021 - 4c O 30/18
Vergleichsvertrag
- LG Düsseldorf, 05.01.2021 - 4c O 30/18
- OLG Hamm, 08.04.2022 - 25 U 42/20
Steuerberater, Lohnbuchführung, GmbH, Gesellschafter-Geschäftsführer, ...
- KG, 25.04.2022 - 8 U 158/21 Corona
Verschulden des Untermieters?
- KG, 04.04.2022 - 21 U 3/22
Werkleistung mangelhaft: Werkunternehmerpfandrecht reduziert!
- BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 52/20
Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen?
- BAG, 19.01.2022 - 5 AZR 346/21
Annahmeverzug - Leistungswillen - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit
- OLG Düsseldorf, 02.02.2022 - 3 Kart 37/21
- BGH, 13.12.2012 - IX ZR 9/12
Insolvenz des Vermieters: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an Mieten wegen nicht ...
- OLG Brandenburg, 22.08.2019 - 3 U 151/17
Beiträge für die Mitgliedschaft in einem Dachverband
§ 273 BGB in Nachschlagewerken
- § 273 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zurückbehaltungsrecht
Querverweise
Auf § 273 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 320 (Einrede des nicht erfüllten Vertrags)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Rechte der Beschäftigten
- § 14 (Leistungsverweigerungsrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 273 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 175 2. HS (Rückgabe der Vollmachtsurkunde)
- Verjährung
- Rechtsfolgen der Verjährung
- § 215 (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 2 b) (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1000 (Zurückbehaltungsrecht des Besitzers) (zu § 273 II)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Erbschaftsanspruch
- § 2022 (Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen) (zu § 273 II)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsvertreter
- § 88a
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 369
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 51 Nr. 2 (Sonstige Absonderungsberechtigte) (zu § 273 II)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 777 (Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Strafbarer Eigennutz
- § 289 (Pfandkehr)