Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
1Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. 2Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
recht § 274Wirkungen des Zurückbehaltungs-
rechts § 275Ausschluss der Leistungspflicht § 276Verantwortlichkeit des Schuldners § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte § 279(weggefallen) § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung § 282Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 285Herausgabe des Ersatzes § 286Verzug des Schuldners § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden § 289Zinseszinsverbot § 290Verzinsung des Wertersatzes § 291Prozesszinsen § 292Haftung bei Herausgabepflicht
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Rechtsprechung zu § 256 BGB
256 Entscheidungen zu § 256 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 29.12.2020 - 3 U 383/20
"Schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter: Nichtigkeit eines Treuhandvertrags ...
- OLG Hamm, 01.08.2023 - 15 W 310/20
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- OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16
Rückzahlung von bereits geleisteten Gegenwertzahlungen bei Beendigung der ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.02.2022 - 12 Sa 805/21
Fortbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung
- VG Hannover, 06.03.2018 - 3 A 398/15
Begründen; gewöhnlicher Aufenthalt; Jugendhilfe; Kosten; Kostenerstattung
- LG Duisburg, 08.04.2025 - 6 O 295/24
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- AG Linz am Rhein, 06.10.2016 - 27 C 444/16
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- BSG, 27.06.2017 - B 2 U 13/15 R
Verzugszinsen - öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag - analoge ...
- OLG Düsseldorf, 22.08.2014 - 22 U 31/14
Anspruch auf Freistellung setzt Eingehung einer Verbindlichkeit voraus!
- LAG Niedersachsen, 26.07.2018 - 6 Sa 1094/17
Arbeitsverhältnis; Verzugspauschale
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 256 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 246 (Gesetzlicher Zinssatz)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Auftrag
- § 670 (Ersatz von Aufwendungen)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Fund
- § 970 (Ersatz von Aufwendungen)