Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
1Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. 2Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
Rechtsprechung zu § 256 BGB
231 Entscheidungen zu § 256 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.02.2022 - 12 Sa 805/21
- OLG Koblenz, 29.12.2020 - 3 U 383/20
Gelder der Insolvenzmasse gehören nicht auf Treuhandkonto!
- OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16
Rückzahlung von bereits geleisteten Gegenwertzahlungen bei Beendigung der ...
- OLG Düsseldorf, 22.08.2014 - 22 U 31/14
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- OLG Rostock, 08.03.2022 - 4 U 51/21
1. In den Jahren 2005 und 2006 abgeschlossene Lebensversicherung sind im ...
- OLG München, 19.08.2015 - 3 U 4888/03
Komplexe Ansprüche aus Grundstückskaufverträgen resultierend aus einem ...
- VG Hannover, 06.03.2018 - 3 A 398/15
Jugendhilfe - Kostenerstattung
- LG Würzburg, 04.05.2020 - 14 O 1455/19
Tierhalterhaftung nach Sturz von schreckendem Pferd
- LAG Niedersachsen, 26.07.2018 - 6 Sa 1094/17
Verzugspauschale im Arbeitsverhältnis
- BSG, 27.06.2017 - B 2 U 13/15 R
Verzugszinsen - öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag - analoge ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 256 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 246 (Gesetzlicher Zinssatz)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Auftrag
- § 670 (Ersatz von Aufwendungen)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Fund
- § 970 (Ersatz von Aufwendungen)