Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
recht § 274Wirkungen des Zurückbehaltungs-
rechts § 275Ausschluss der Leistungspflicht § 276Verantwortlichkeit des Schuldners § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte § 279(weggefallen) § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung § 282Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 285Herausgabe des Ersatzes § 286Verzug des Schuldners § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden § 289Zinseszinsverbot § 290Verzinsung des Wertersatzes § 291Prozesszinsen § 292Haftung bei Herausgabepflicht
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 270 BGB
724 Entscheidungen zu § 270 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.10.2025 - IV ZR 161/24
Wer trägt das Risiko für den "Verlust" einer Geldüberweisung?
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 12.12.2017 - 11 K 1497/16
§ 224 Abs. 4 AO, § 14 Abs. 1 BBankG, § 270 Abs. 1 BGB, Art. 128 AEUV
- LG Karlsruhe, 20.05.2026 - 8 O 266/25
Überweisung auf ein Fremdkonto nach Manipulation einer Rechnung; Anforderungen an ...
- KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des ...
- BayObLG, 23.06.2025 - 102 AR 43/25
Örtliche Zuständigkeit bei einem Coachingvertrag
- BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 223/15
Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr; ...
- KG, 21.09.2022 - 8 U 1054/20
Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf der Vertragserklärung; Zuständigkeit für ...
- BayObLG, 08.04.2020 - 1 AR 7/20
Gerichtsstandsbestimmung bei Kompetenzstreit vor Rechtshängigkeit
- OLG Hamm, 26.04.2023 - 31 U 87/21
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Zahlungsklage des Darlehensnehmers nach ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 270 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 391 I 1 (Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Prämie
- § 36 (Leistungsort)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 815 III (Gepfändetes Geld)