Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 270 BGB
656 Entscheidungen zu § 270 BGB in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 12.12.2017 - 11 K 1497/16
§ 224 Abs. 4 AO, § 14 Abs. 1 BBankG, § 270 Abs. 1 BGB, Art. 128 AEUV
- LG Berlin, 25.04.2023 - 67 S 103/22
Zahlungsanweisung vor Fälligkeit genügt!
- OLG Karlsruhe, 07.02.2023 - 17 U 16/22
- BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 223/15
Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr; ...
- OLG Bremen, 25.01.2023 - 1 U 45/22
BGB, BGBEG, ZPO
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 - 2 Sa 258/17
Verzugspauschale - Rechtzeitigkeit der Vergütungszahlung
- OLG Saarbrücken, 13.08.2020 - 4 U 100/19
1. Bei einem verbundenen, der Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs ...
- BayObLG, 08.04.2020 - 1 AR 7/20
Gerichtsstandsbestimmung bei Kompetenzstreit vor Rechtshängigkeit
- BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15
Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr; ...
Zum selben Verfahren:
- AG Köln, 28.08.2014 - 209 C 209/14
Voraussetzungen für einen schuldhaften Verzug des Mieters bei Zahlung der Miete ...
- AG Köln, 28.08.2014 - 209 C 209/14
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 270 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 391 I 1 (Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Prämie
- § 36 (Leistungsort)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 815 III (Gepfändetes Geld)