Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.
(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.
Rechtsprechung zu § 292 BGB
264 Entscheidungen zu § 292 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.08.2009 - XII ZR 76/08
Herausgabe einer Abfindung für eine vorzeitige Beendigung des ...
- FG Bremen, 25.01.2018 - 2 K 89/17
Übertragung eines belasteten Grundstücks = Gläubigerbenachteiligung?
- BGH, 09.05.2014 - V ZR 305/12
Schadensersatzanspruch eines Großhändlers für Presseerzeugnisse wegen der ...
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Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung von ...
- BGH, 10.09.2015 - IX ZR 215/13
Rückgewährklage des Insolvenzverwalters gegen den uneigennützigen Treuhänder: ...
- BGH, 24.05.2012 - IX ZR 125/11
Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen an den Landesfiskus: Umfang der an den ...
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 31.01.2011 - 17 O 148/10
Anspruch eines Insolvenzschuldners auf Ersatz für im Zeitraum von der ...
- OLG Hamm, 12.07.2011 - 27 U 25/11
Verpflichtung des Fiskus als Anfechtungsgegner zum Nutzungsersatz wegen ...
- LG Essen, 31.01.2011 - 17 O 148/10
- OLG Celle, 28.10.2011 - 13 W 98/11
Schadensersatzpflicht eines fremdnützigen Treuhänders durch Eröffnung eines ...
- BGH, 19.05.2000 - V ZR 453/99
Herausgabe von Nutzungen und Verwendungsersatz bei Eintragung einer Vormerkung
§ 292 BGB in Nachschlagewerken
- § 292 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Herausgabeanspruch
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 292 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 818 IV (Umfang des Bereicherungsanspruchs)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 893 (Klage auf Leistung des Interesses)