Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.
(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.
Rechtsprechung zu § 292 BGB
341 Entscheidungen zu § 292 BGB in unserer Datenbank:
- FG Bremen, 25.01.2018 - 2 K 89/17
Übertragung eines belasteten Grundstücks = Gläubigerbenachteiligung?
- BGH, 12.04.2019 - V ZR 341/17
Anspruch des Käufers einer Eigetumswohnung auf Herausgabe von aus dem Kaufpreis ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.02.2023 - 2 LZ 242/19
Öffentliches Dienstrecht: Klage gegen Verpflichtung zur Rückzahlung überzahlter ...
- VG München, 30.09.2015 - M 21 K 14.3173
Rückforderung von überzahlten Dienstbezügen (falsche Erfassung der ...
- OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 66/21
Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller im sog. ...
- OLG Brandenburg, 23.10.2019 - 7 U 8/18
Insolvenzanfechtung von Zahlungen an einen Treuhänder
- OLG Zweibrücken, 19.10.2022 - 7 U 78/21
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 25.07.2018 - 5 K 239/16
Vollstreckung in das übertragene Grundvermögen wegen Steuerschulden
- KG, 09.02.2021 - 21 U 126/19
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Miteigentum an einem Grundstück und eines ...
§ 292 BGB in Nachschlagewerken
- § 292 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Herausgabeanspruch
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 292 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 818 IV (Umfang des Bereicherungsanspruchs)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 893 (Klage auf Leistung des Interesses)