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   BGH, 12.04.2019 - V ZR 341/17   

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https://dejure.org/2019,13913
BGH, 12.04.2019 - V ZR 341/17 (https://dejure.org/2019,13913)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2019 - V ZR 341/17 (https://dejure.org/2019,13913)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2019 - V ZR 341/17 (https://dejure.org/2019,13913)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292, § 987 BGB, § 818 Abs. 4 BGB, § 291 BGB, § 818 Abs. 1 BGB, § 812 Abs. 1 BGB, § 819 Abs. 1 BGB, § 292 Abs. 3, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Keine Kumulation von Nutzungsersatz und Prozesszinsen bei verschärfter Haftung des Bereicherungsschuldners

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291
    Keine Kumulation von Nutzungsersatz und Prozesszinsen auch beim bösgläubigen Bereicherungsschuldner (hier: arglistiger Verkäufer einer Eigentumswohnung)

  • rewis.io

    Keine Kumulation von Nutzungsersatz und Prozesszinsen bei Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Kumulation von Nutzungsersatz und Prozesszinsen bei verschärfter Haftung des Bereicherungsschuldners

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 291; BGB § 292; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 819 Abs. 1; BGB § 987
    Ungerechtfertigte Bereicherung: Keine Kumulation von Nutzungsersatz und Prozesszinsen bei verschärfter Haftung des Bereicherungsschuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 819 Abs. 1 ; BGB § 818 Abs. 4 ; BGB § 291

  • rechtsportal.de

    BGB § 291 ; BGB § 818 Abs. 4 ; BGB § 819 Abs. 1
    Anspruch des Käufers einer Eigetumswohnung auf Herausgabe von aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen in Form ersparter Zinsen nach Rückabwicklung des Kaufvertrags; Kumulation von Nutzungsersatz und Prozesszinsen für den bereicherungsrechtlich erlangten Geldbetrag; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Kumulation von Nutzungsersatz und Prozesszinsen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ungerechtfertigte Bereicherung - Nutzungsersatz und Prozesszinsen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Kumulation von Nutzungsersatz und Prozesszinsen bei verschärfter Haftung des Bereicherungsschuldners

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Kumulation von Nutzungsersatz und Prozesszinsen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nutzungsersatz und Prozesszinsen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 291, 292, 818, 819 BGB
    Verhältnis von Nutzungsersatz und Prozesszinsen bei verschärfter Haftung des Bereicherungsschuldners

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Kumulation von Nutzungsersatz und Prozesszinsen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2851
  • MDR 2019, 855
  • VersR 2019, 1239
  • WM 2019, 2213
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 341/17
    Die zusätzliche Zubilligung von Prozesszinsen würde den Bereicherungsgläubiger ohne Grund besser stellen, als er bei rechtzeitiger Zahlung gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531; Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, NJW 2017, 2104 Rn. 44).

    Der von dem Berufungsgericht zuerkannte Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prozesszinsen auf die herauszugebenden Nutzungen beruht auf § 291 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, NJW 2017, 2104 Rn. 44); hiergegen wendet sich die Revision auch nicht.

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 436/12

    Bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen Wohnungseigentümergemeinschaften

    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 341/17
    Damit schuldet der bösgläubige Bereicherungsschuldner Prozesszinsen nicht erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs nach § 812 Abs. 1 BGB, sondern schon ab den in § 819 Abs. 1 BGB angegebenen Zeitpunkten, weil er ab Kenntniserlangung von dem mangelnden Rechtsgrund auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs nicht vertrauen darf (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, NJW 2014, 1294 Rn. 13).

    Dies ist jedoch weder mit der Funktion von Prozesszinsen noch mit dem Grund der Haftungsverschärfung in § 819 Abs. 1 BGB zu vereinbaren, der darin besteht, dass den Bereicherungsschuldner ab Kenntniserlangung von dem mangelnden Rechtsgrund gesteigerte Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Erlangten treffen und er gleichsam als "Verwahrer fremden Guts" angesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, NJW 2014, 1294 Rn. 13).

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 341/17
    Eine Kumulation von Nutzungsersatz und Prozesszinsen für den nach § 812 Abs. 1 BGB erlangten Geldbetrag scheidet auch dann aus, wenn der Bereicherungsschuldner der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist (Weiterführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531).

    Die zusätzliche Zubilligung von Prozesszinsen würde den Bereicherungsgläubiger ohne Grund besser stellen, als er bei rechtzeitiger Zahlung gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531; Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, NJW 2017, 2104 Rn. 44).

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 341/17
    Bei der verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB wird der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten wie ein rechtshängiger Anspruch behandelt, was u.a. zur Anwendung der Regeln über die Zahlung von Prozesszinsen (§ 291 BGB) führt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 14).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 198/14

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkte

    Auszug aus BGH, 12.04.2019 - V ZR 341/17
    Die Revision der Beklagten, die sich infolge der zulässigerweise beschränkten Revisionszulassung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NJW 2015, 3371 Rn. 7) nur dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die von ihr auf den Kaufpreisrückzahlungsanspruch geleisteten Prozesszinsen von 30.398,84 EUR nicht auf den Anspruch des Klägers auf Herausgabe der aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen von 47.732,05 EUR (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292, § 987 BGB) angerechnet hat, ist in der Hauptsache begründet.
  • BGH, 02.07.2021 - V ZR 95/20

    Auf Darlehenszinsen, die der Verkäufer dem Käufer bei der Rückabwicklung eines

    Die zusätzliche Zubilligung von Prozesszinsen würde den Bereicherungsgläubiger ohne Grund besserstellen, als er bei rechtzeitiger Zahlung gestanden hätte (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 341/17, WM 2019, 2213 Rn. 6; BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531; Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, NJW 2017, 2104 Rn. 44; ebenso BAGE 97, 150, 161).

    Daher kommt für ein und denselben Zeitraum entweder nur der Anspruch auf Nutzungsersatz oder nur der Anspruch auf Prozesszinsen - je nachdem, welcher für den Gläubiger günstiger ist - zum Tragen (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 341/17 aaO; Büttner, BB 1970, 233, 236).

    (1) Der Anspruch auf Prozesszinsen soll in erster Linie den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 341/17, NJW 2019, 2851 Rn. 6; BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531).

  • OLG Saarbrücken, 21.10.2020 - 2 U 36/20

    Arglistige Täuschung durch Behauptung der Unfallfreiheit "ins Blaue hinein"

    Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 819 I, 291 Satz 2, § 288 I 2 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Erhalt des Kaufpreises gerechtfertigt (vgl. BGH , Urt . v. 12.04.2019 - V ZR 341/17 , NJW 2019, 2851 Rn .
  • BGH, 30.11.2022 - IV ZR 327/20

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

    Aber das bedeutet, dass für ein und denselben Zeitraum entweder nur der Anspruch auf Nutzungsersatz oder nur der Anspruch auf Prozesszinsen - je nachdem, welcher für den Gläubiger günstiger ist - zum Tragen kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 341/17, VersR 2019, 1239 Rn. 6).
  • OLG Köln, 11.09.2023 - 3 Ws 34/23
    Sie hätte die Wirkung der doppelten Inanspruchnahme der Einziehungsbeteiligten, sodass der Einziehung anstelle einer Kompensationsfunktion Strafcharakter zukäme (vgl. insoweit auch zum zivilrechtlichen Kondiktionsrecht BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 341/17, juris Rn. 8 [keine Kumulation von Nutzungsersatz und Prozesszinsen]).
  • LG Aachen, 27.02.2020 - 9 O 291/19
    Die Berechnung krankt zudem daran, dass eine Mehrfachverzinsung vorgenommen worden ist, da sich aus den betreffenden Berechnungsspalten ergibt, dass eine nicht statthafte Kumulation von Nutzungen und Zinsen vorgenommen wurde (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 18.10.2019, 20 U 25/19 unter Bezugnahme auf BGH MDR 2019, 855).
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