Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
Rechtsprechung zu § 819 BGB
2.166 Entscheidungen zu § 819 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.04.2019 - V ZR 341/17
Anspruch des Käufers einer Eigetumswohnung auf Herausgabe von aus dem Kaufpreis ...
- OLG Brandenburg, 17.05.2023 - 1 Ws 65/22
- LSG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - L 11 KR 2099/22
Krankenversicherung - Rückerstattung von irrtümlich geleisteten ...
- OLG Oldenburg, 22.04.2021 - 14 U 225/20
Rechtliche Einordnung der vom Prozessbevollmächtigten erklärten "Rücknahme" der ...
- BGH, 15.12.2022 - VII ZR 523/21
Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung ...
- VG Freiburg, 13.03.2023 - 3 K 2900/22
NS-Inhalte in Chatnachrichten: Polizist verliert Beamtenstatus
- OLG Stuttgart, 17.11.2022 - 2 U 219/21
Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückzahlungspflicht für Überweisungsbeträge zum ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2082/15
Zur Rückforderung von Bezügen bei Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 2047/14
Soldat auf Zeit; besoldungsrechtliche Anrechnung von anderweitigem Einkommen; ...
- VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 2047/14
- BGH, 15.12.2022 - VII ZR 793/21
Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung ...
§ 819 BGB in Nachschlagewerken
- § 819 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland)
- § 819 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsfähigkeit
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 819 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 142 II (Wirkung der Anfechtung) (zu § 819 I)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 143 I 2 (Rechtsfolgen) (zu § 819 I)
- Anfechtungsgesetz (AnfG)
- § 11 I 2 (Rechtsfolgen)