Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
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Rechtsprechung zu § 819 BGB
2.414 Entscheidungen zu § 819 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 05.10.2026 - 2 VKl 2/23
Preiserhöhungsverlangen, Verbraucherklage, Energieversorger, Ukraine
- OLG München, 15.07.2026 - 15 U 414/25
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Nichtigkeit von Spielverträgen, ...
- OVG Bremen, 24.08.2026 - 2 LA 222/24
Besoldung und Versorgung - Anspruchsentstehung; Betriebsrente; ...
- BGH, 12.04.2019 - V ZR 341/17
Anspruch des Käufers einer Eigetumswohnung auf Herausgabe von aus dem Kaufpreis ...
- OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 19 U 48/23
Anspruch eines Spielers auf Rückzahlung von verlorenen Spieleinsätzen wegen der ...
- OLG Oldenburg, 22.04.2021 - 14 U 225/20
Rechtliche Einordnung der vom Prozessbevollmächtigten erklärten "Rücknahme" der ...
- OLG Celle, 06.07.2026 - 24 U 115/25
Rückzahlungsansprüche eines Verbrauchers gegen den Anbieter unerlaubten ...
- KG, 07.06.2024 - 5 Ws 47/24
Anwendung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO bei Entreicherung des ...
- OLG Brandenburg, 23.07.2026 - 5 U 108/23
Befall des Dachstuhls des Hauses mit Holzwürmern zum Zeitpunkt des ...
§ 819 BGB in Nachschlagewerken
- § 819 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland) - § 819 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsfähigkeit
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 819 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 142 II (Wirkung der Anfechtung) (zu § 819 I)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 143 I 2 (Rechtsfolgen) (zu § 819 I)
- Anfechtungsgesetz (AnfG)
- § 11 I 2 (Rechtsfolgen)