Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
(1) 1War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. 2Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
Rechtsprechung zu § 820 BGB
681 Entscheidungen zu § 820 BGB in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 05.01.2018 - 5 LA 190/17
Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; Billigkeitsprüfung im Rahmen der ...
- OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 5 LA 84/16
Rückforderung von Bezügen - Antrag auf Zulassung der Berufung
- BVerwG, 16.07.2020 - 2 C 7.19
Kürzung und Rückforderung von Dienstbezügen wegen der Anrechnung anderweitiger ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 17.04.2019 - 1 A 28/18
Voraussetzungen eines gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts im Besoldungs- ...
- OVG Saarland, 17.04.2019 - 1 A 28/18
- OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16
Ehegattenunterhalt; Ehescheidung; Entreicherung; nacheheliche ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2082/15
Zur Rückforderung von Bezügen bei Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 2047/14
Soldat auf Zeit; besoldungsrechtliche Anrechnung von anderweitigem Einkommen; ...
- VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 2047/14
- VG München, 30.09.2015 - M 21 K 14.3173
Rückforderung von überzahlten Dienstbezügen (falsche Erfassung der ...
- VG Koblenz, 24.01.2023 - 5 K 924/22
Beamtin muss zu viel gezahlte Dienstbezüge zurückzahlen
- BGH, 02.11.2022 - IV ZR 257/21
Private Unfallversicherung: Rückforderung der Invaliditätsleistung nach ...
§ 820 BGB in Nachschlagewerken
- § 820 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 820 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 288 I 1 (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden) (zu § 820 II)