Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
(1) 1War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. 2Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 820 BGB
719 Entscheidungen zu § 820 BGB in unserer Datenbank:
- OVG Bremen, 24.08.2026 - 2 LA 222/24
Besoldung und Versorgung - Anspruchsentstehung; Betriebsrente; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.08.2026 - 10 N 29.24
Beamtenverhältnis auf Widerruf; Anwärterbezüge; Rückforderung; Nichterfüllung ...
- OVG Niedersachsen, 05.01.2018 - 5 LA 190/17
Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; Billigkeitsprüfung im Rahmen der ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2025 - 4 S 971/24
Beamtenrecht; Rechtmäßigkeit einer Bezügerückforderung; Aufhebung einer ...
- OLG Stuttgart, 30.01.2025 - 11 UF 117/24
Unterhaltsverwirkung wegen unwahren, hartnäckigen Vorwurfs sexuellen ...
- VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.38
Rückforderung von Dienstbezügen nach Entlassung aus Probebeamtenverhältnis, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2025 - 1 A 1215/22
Verlust des Rechts eines Soldaten auf Dienstzeitversorgung aufgrund Verurteilung ...
- VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 2047/14
Soldat auf Zeit; besoldungsrechtliche Anrechnung von anderweitigem Einkommen; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2082/15
Zur Rückforderung von Bezügen bei Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2082/15
§ 820 BGB in Nachschlagewerken
- § 820 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 820 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 288 I 1 (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden) (zu § 820 II)