Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) 1Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. 2Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) 1Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. 2Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. 3Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) 1Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. 2Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. 3Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.07.2014
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2014 | Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 22.07.2014 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 288 BGB
39.497 Entscheidungen zu § 288 BGB in unserer Datenbank:
- BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18
Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 10.10.2017 - 8 Sa 284/17
Verzugspauschale
- LAG Düsseldorf, 10.10.2017 - 8 Sa 284/17
- ArbG Köln, 14.02.2019 - 8 Ca 4245/18
Anwendbarkeit der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auf ...
- BAG, 22.10.2020 - 8 AZR 412/19
Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB - Anspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen, 17.07.2019 - 2 Sa 364/18
Kein ausdrückliches Leistungsangebot des Schuldners bei unwiderruflicher ...
- LAG Sachsen, 17.07.2019 - 2 Sa 364/18
- BGH, 22.08.2019 - VII ZR 115/18
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Pauschale im Sinne von § 288 ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.05.2021 - VII ZR 38/20
Zahlungsverzug des Schuldners: Voraussetzungen der Verzugskostenpauschale bei ...
- BGH, 20.05.2021 - VII ZR 38/20
- BAG, 24.10.2019 - 8 AZR 528/18
Berufungsbegründung bei voneinander abhängigen prozessualen Ansprüchen - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 15.08.2018 - 21 Sa 28/18
Außerordentliche Kündigung - eigenmächtiger Urlaubsantritt - ...
- LAG Baden-Württemberg, 15.08.2018 - 21 Sa 28/18
- BAG, 27.03.2019 - 5 AZR 591/17
Verzugspauschale - Beschwerdewert
§ 288 BGB in Nachschlagewerken
- § 288 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verzugszinssatz
Querverweise
Auf § 288 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 291 (Prozesszinsen)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 497 (Verzug des Darlehensnehmers)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Bauvertrag
- § 650c (Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 3a
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Verfahren
- Bußgeldsachen
- Bußgeldvorschriften
- § 81f (Verzinsung der Geldbuße)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Kundenschutz
- § 69 (Abwehr- und Schadensersatzansprüche)
Redaktionelle Querverweise zu § 288 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher) (zu § 288 II)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 6 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 522 (Keine Verzugszinsen)
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Zahlungsdienste
- Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
- Haftung
- § 676b I (Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge) (zu § 288 I 1)
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 820 II (Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt) (zu § 288 I 1)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1146 (Verzugszinsen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 352 I 1
- Wechselgesetz (WechselG)
- Gezogener Wechsel
- Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
- Art. 48 I Nr. 2
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 20 (Verzugszinsen)