Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGB
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 288
Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

(1) 1Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. 2Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) 1Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. 2Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. 3Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) 1Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. 2Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. 3Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )
Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.07.2014 (BGBl. I S. 1218), in Kraft getreten am 29.07.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes22.07.2014BGBl. I S. 1218
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138

Rechtsprechung zu § 288 BGB

41.338 Entscheidungen zu § 288 BGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 41.338 Entscheidungen

§ 288 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 288 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 291 (Prozesszinsen)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 497 (Verzug des Darlehensnehmers)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertragsrecht
              Bauvertrag
                § 650c (Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
          Befugnisse der Kartellbehörden
            § 32 (Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen)
          Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
            § 33a (Schadensersatzpflicht)
     
      Verfahren
        Bußgeldsachen
          Bußgeldvorschriften
            § 81f (Verzinsung der Geldbuße)
    Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) 
      Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
        § 1a (Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug)
     
      Anspruchsberechtigte Stellen
        § 3 (Anspruchsberechtigte Stellen)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Regulierung des Netzbetriebs
        Netzanschluss
          § 17e (Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen)
        Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
          § 32 (Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht)

Redaktionelle Querverweise zu § 288 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 13 (Verbraucher) (zu § 288 II)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 247 (Basiszinssatz)
            § 280 II (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) (zu § 288 IV)
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 6 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schenkung
            § 522 (Keine Verzugszinsen)
          Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
            Zahlungsdienste
              Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
                Haftung
                  § 676b I (Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge) (zu § 288 I 1)
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 820 II (Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt) (zu § 288 I 1)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1146 (Verzugszinsen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht