Telekommunikationsgesetz
| Teil 3 - Kundenschutz (§§ 51 - 72) |
(1) 1Ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der gegen dieses Gesetz, eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine aufgrund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur verstößt, ist dem Betroffenen zur Unterlassung verpflichtet. 2Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. 3Betroffen ist, wer als Endnutzer oder Wettbewerber durch den Verstoß beeinträchtigt ist. 4Fällt dem Anbieter Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist er einem Endnutzer oder einem Wettbewerber auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm aus dem Verstoß entstanden ist. 5Geldschulden nach Satz 4 hat der Anbieter ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. 6Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar.
(2) Soweit ein Anbieter aufgrund einer Vorschrift dieses Teils dem Endnutzer eine Entschädigung zu leisten hat oder dem Endnutzer oder einem Wettbewerber nach den allgemeinen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Entschädigung oder dieser Schadensersatz auf einen Schadensersatz nach Absatz 1 anzurechnen; ein Schadensersatz nach Absatz 1 ist auf die Entschädigung oder einen Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften anzurechnen.
diskriminierung, Berücksichtigung der Interessen von Endnutzern mit Behinderungen § 52Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle; Rechtsverordnung § 53Unabhängige Vergleichs-
instrumente § 54Vertragsschluss und Vertrags-
zusammenfassung § 55Informations-
anforderungen für Verträge § 56Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung § 57Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung § 58Entstörung § 59Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme § 60Umzug § 61Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug § 62Rechnungsinhalte, Teilzahlungen § 63Verbindungspreis-
berechnung § 64Vorausbezahlung § 65Anspruch auf Einzelverbindungs-
nachweis § 66Angebotspakete § 67Beanstandungen § 68Schlichtung § 69Abwehr-
und Schadensersatz-
ansprüche § 70Haftungsbegrenzung § 71Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz § 72Glasfaser-
bereitstellungsentgelt
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Rechtsprechung zu § 69 TKG
66 Entscheidungen zu § 69 TKG in unserer Datenbank:
- OLG München, 25.09.2025 - 6 U 2074/24
Vertragszusammenfassung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.06.2026 - I ZR 213/25
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- BGH, 03.06.2026 - I ZR 213/25
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 - 38 O 243/23
1N Telecom GmbH
- OLG Köln, 15.05.2026 - 6 U 57/25
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- BVerwG, 29.04.2015 - 6 C 39.13
Bestandskraft eines verliehenen öffentlich-rechtlichen Rechts, ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2013 - 13 A 2661/11
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2013 - 13 A 2661/11
- BGH, 23.10.2025 - III ZR 147/24
AGB-Klausel, nach der für die kundenseitige Sperre einer SIM-Karte neben der ...
Querverweise
Auf § 69 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Kundenschutz
- § 71 (Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz)