Telekommunikationsgesetz
| Teil 3 - Kundenschutz (§§ 51 - 72) |
(1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienst umfasst (Paketvertrag), gelten die §§ 52 und 54 Absatz 3, §§ 56, 57 und 59 Absatz 1 für alle Elemente des Pakets einschließlich derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.
(2) Wenn ein Bestandteil des Pakets nach Absatz 1 bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündbar ist, kann der Verbraucher anstelle der Kündigung des einzelnen Vertragsbestandteils den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen.
(3) 1Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endgeräten, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht verlängert werden. 2Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zustimmt.
diskriminierung, Berücksichtigung der Interessen von Endnutzern mit Behinderungen § 52Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle; Rechtsverordnung § 53Unabhängige Vergleichs-
instrumente § 54Vertragsschluss und Vertrags-
zusammenfassung § 55Informations-
anforderungen für Verträge § 56Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung § 57Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung § 58Entstörung § 59Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme § 60Umzug § 61Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug § 62Rechnungsinhalte, Teilzahlungen § 63Verbindungspreis-
berechnung § 64Vorausbezahlung § 65Anspruch auf Einzelverbindungs-
nachweis § 66Angebotspakete § 67Beanstandungen § 68Schlichtung § 69Abwehr-
und Schadensersatz-
ansprüche § 70Haftungsbegrenzung § 71Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz § 72Glasfaser-
bereitstellungsentgelt
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Rechtsprechung zu § 66 TKG
42 Entscheidungen zu § 66 TKG in unserer Datenbank:
- OLG München, 25.09.2025 - 6 U 2074/24
Vertragszusammenfassung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.06.2026 - I ZR 213/25
Eintritt der neuen juristischen Person nach Verschmelzung der ehemaligen durch ...
- BGH, 03.06.2026 - I ZR 213/25
- OLG Köln, 10.01.2025 - 6 U 68/24
Inanspruchnahme eines Telekommunikationsunternehmens auf Unterlassung und ...
Zum selben Verfahren:
- VG Würzburg, 16.04.2026 - W 9 K 25.180
Zustimmung zu Errichtung einer Telekommunikationslinie, vollständiger Antrag, ...
- VG Köln, 27.05.2016 - 21 L 1028/16
Anordnung der Abschaltung von Rufnummern bei rechtswidriger Nutzung rechtmäßig
- VG Karlsruhe, 30.09.2020 - 4 K 103/19
- VG Köln, 10.11.2009 - 21 L 1538/09
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschaltung von insgesamt 33 Rufnummern für ...
- BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 9.12
Gelbes Blinklicht (Rundumlicht); Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen; ...
- AG Bocholt, 13.11.2014 - 4 C 26/14
Anschlussinhaber haftet nicht für Nutzung von Mehrwertdiensten durch ...
Querverweise
Auf § 66 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Verträge über digitale Produkte
- Verbraucherverträge über digitale Produkte
- § 327r (Änderungen an digitalen Produkten)