Telekommunikationsgesetz
| Teil 3 - Kundenschutz (§§ 51 - 72) |
(1) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass Verbraucher kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem diese verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können in Bezug auf
(2) 1Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss
2Die Bundesnetzagentur kann sicherstellen, dass das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 Nummer 1 auch öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste umfasst.
(3) 1Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur zertifiziert. 2Die Bundesnetzagentur kann einen Dritten mit der Zertifizierung beauftragen. 3Falls derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.
(4) 1Dritte dürfen die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. 2Die Anbieter müssen eine kostenlose Nutzung in offenen Datenformaten ermöglichen.
diskriminierung, Berücksichtigung der Interessen von Endnutzern mit Behinderungen § 52Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle; Rechtsverordnung § 53Unabhängige Vergleichs-
instrumente § 54Vertragsschluss und Vertrags-
zusammenfassung § 55Informations-
anforderungen für Verträge § 56Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung § 57Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung § 58Entstörung § 59Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme § 60Umzug § 61Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug § 62Rechnungsinhalte, Teilzahlungen § 63Verbindungspreis-
berechnung § 64Vorausbezahlung § 65Anspruch auf Einzelverbindungs-
nachweis § 66Angebotspakete § 67Beanstandungen § 68Schlichtung § 69Abwehr-
und Schadensersatz-
ansprüche § 70Haftungsbegrenzung § 71Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz § 72Glasfaser-
bereitstellungsentgelt
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Rechtsprechung zu § 53 TKG
85 Entscheidungen zu § 53 TKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 3.19
Entscheidungen über die Vergabe von Frequenzen für 5 G im Wege der Versteigerung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 18.02.2019 - 9 K 4396/18
Entscheidung der Bundesnetzagentur zugunsten einer Vergabe von 5G-Frequenzen im ...
- VG Köln, 18.02.2019 - 9 K 4396/18
- OLG Brandenburg, 01.06.2005 - 2 U 3/04
Kostentragungspflicht aus § 53 Abs. 3 , § 56 TKG für den Fall, dass ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.03.2006 - III ZR 141/05
Entschädigung für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen für ...
- BGH, 23.03.2006 - III ZR 141/05
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 - 6 A 10009/18
Kostenersatzanspruch der Trägerin einer Abwasserbeseitigungseinrichtung für die ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2009 - 2 L 244/08
Kosten für die Verlegung einer Telekommunikationsleitung
- VG Köln, 07.12.2011 - 21 K 8194/09
Recht eines Breitbandkabelnetz-Betreibers auf Schutz vor Störungen durch ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 10.10.2012 - 6 C 2.12
Keine Rechtsverletzung Drittbetroffener durch Regelungen der Bundesnetzagentur ...
- BVerwG, 10.10.2012 - 6 C 2.12
- OLG München, 25.09.2025 - 6 U 2074/24
Vertragszusammenfassung
- BVerwG, 10.10.2012 - 6 C 3.12
Keine Rechtsverletzung Drittbetroffener durch Regelungen der Bundesnetzagentur ...
Querverweise
Auf § 53 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Kundenschutz
- § 71 (Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz)